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Schimmel, kaltes Essen, halbe Anlage dicht: Wenn der Urlaub zum Totalausfall wird

Reiserecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Reisemängel, die nicht rechtzeitig nach § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB angemeldet wurden, bleiben im späteren Prozess unberücksichtigt. Die Minderung bemisst sich nach objektiven Wertanteilen von Unterkunft, Verpflegung und Freizeitangebot am Reisepreis. Die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB dagegen nach den Umständen des Einzelfalls und nicht nach einem festen Tagessatz.

Welche Mängel werden im Prozess überhaupt berücksichtigt?

Maßgeblich sind nur die Mängel, die der Reisende innerhalb der Frist im Anspruchsschreiben nach § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführt hat. Wurden weitere Mängel nicht angemeldet, ist der Reisende damit ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter den nicht angemeldeten Mangel selbst nicht bestreitet. Die unterbliebene Anmeldung ist von Amts wegen zu beachten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 651g RN 3; Führich, Reiserecht, RN 385). Für die Bemessung der Minderung und weiterer Ansprüche kommen daher nur die rechtzeitig geltend gemachten Mängel in Betracht.

Ebenso genügt im Berufungsverfahren der pauschale Verweis auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nicht, um weitere Mängel geltend zu machen. Dies entspricht nicht den Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Zudem ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Eine erneute Feststellung setzt konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit voraus. Es genügt nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich für nicht überzeugend zu halten.

Wann liegt bei einer teilweise geschlossenen Ferienanlage ein Reisemangel vor?

Sind im Prospekt angepriesene Einrichtungen einer Ferienanlage nicht ganzjährig geöffnet, muss der Reiseveranstalter darauf hinweisen. Unterbleibt der Hinweis, fehlt es an einer zugesicherten Eigenschaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB. Der Einwand, es sei Nebensaison gewesen und die Anlage deshalb nicht ausgebucht, entlastet den Veranstalter nicht.

Wer Unterkünfte in einem bestimmten Teil der Anlage (hier in dem „Club“) gebucht hat, kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass ein anderer Teil (hier: das Hotel) geschlossen war. Anders ist es, soweit dadurch Einrichtungen entfielen, die den Bewohnern des gebuchten Teils zur Mitbenutzung offenstehen sollten, etwa Restaurants, Bars und Diskothek.

Weist der Prospekt auf zahlreiche Restaurants und Bars hin, erwartet der Reisende entsprechende Alternativen für Verpflegung und Freizeitgestaltung. Sind nur eines oder wenige Restaurants geöffnet, liegt ein Reisemangel vor. Auch ein behelfsmäßiger Diskobetrieb in der Pianobar beseitigt den Mangel einer fehlenden Diskothek nicht, weil die Pianobar in dieser Zeit nicht in ihrer eigentlichen Funktion zur Verfügung steht.

Müssen Reisende Wartezeiten beim Essen hinnehmen?

Entstehen zu bestimmten Zeiten regelmäßig Wartezeiten bei der Essensausgabe, kann der Veranstalter dies nicht allein mit dem Hinweis ausräumen, der Reisende hätte zu anderen Zeiten essen können. Wann der Reisende seine Mahlzeiten einplant, ist zunächst seine eigene Sache, sofern keine festen Zeiten vorgegeben sind. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist es ihm jedoch in der Regel zumutbar, seine Tagesplanung anders zu organisieren oder Alternativangebote zu nutzen, wenn sich Beeinträchtigungen dadurch einfach vermeiden lassen. Beharrt er gleichwohl auf den Zeiten des größten Andrangs, kann dies rechtsmissbräuchlich sein. Das gilt nicht, wenn er zumindest vertretbare Gründe vorbringt. Fehlen die im Prospekt angepriesenen Ausweichmöglichkeiten, ist dies zudem zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall konnte die Frage offenbleiben, weil die Wartezeiten bereits mit dem Minderungssatz für die fehlenden Einrichtungen abgegolten waren.

Sind lauwarme Mahlzeiten ein Reisemangel?

Überwiegend nur lauwarm oder kalt servierte „warme“ Mahlzeiten stellen einen Reisemangel dar. Dass Mikrowellengeräte zum Erwärmen zur Verfügung stehen, beseitigt den Mangel nicht. Jedenfalls bei einer Unterkunft der „Komfortklasse“ muss kein Reisender damit rechnen, seine warmen Speisen in der Regel selbst erwärmen zu müssen. Unsubstantiierte Einwendungen gegen die allgemeine Qualität der Mahlzeiten bleiben unberücksichtigt.

Wie wird die Minderung berechnet?

Die Minderung richtet sich nach § 651d Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 472 BGB a.F.. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert stand. Dieses Verhältnis darf geschätzt werden.

Dabei ist auf rein materielle, objektive Wertgesichtspunkte abzustellen. Jede Verquickung mit Entschädigungsgedanken, etwa im Sinne des § 651f Abs. 2 BGB, hat zu unterbleiben. Das Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung ist gleichwohl zu berücksichtigen; es kommt auf die Art des Urlaubs und die Qualität der Reise an, die sich allerdings bereits im Reisepreis als Ausgangswert niederschlägt (vgl. Führich, Reiserecht, RN 267c). Weitergehende materielle Ansprüche können nur als Schadensersatz nach § 651f Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (vgl. Führich, Reiserecht, RN 262).

Sind einzelne Reiseleistungen (Transport, Unterkunft, Verpflegung, Sport-, Freizeit- und Unterhaltungsangebote) ganz oder teilweise mangelfrei, ist dies bei der Bestimmung des Minderungssatzes zu berücksichtigen. Eine Minderung um 100 % des Gesamtreisepreises kommt dann in der Regel nicht in Betracht.


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OLG Frankfurt, 23.10.2003 - Az: 16 U 72/03

ECLI:DE:OLGHE:2003:1023.16U72.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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