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Reisebüro als Vermittler oder Veranstalter: Pflichten und Haftungsrisiken

Reiserecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Reisebüro tritt in zwei ganz unterschiedlichen Rollen auf: einmal als bloßer Vermittler, der Leistungen eines Reiseveranstalters anbietet, einmal als Reiseveranstalter, der die Verantwortung für eine ganze Reise selbst übernimmt. Ob ein Reisebüro Reisevermittler oder Reiseveranstalter ist, entscheidet sich nicht danach, wie es sich selbst bezeichnet, sondern danach, wie sein Auftreten aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden zu verstehen ist (vgl. BGH, 30.09.2010 - Az: Xa ZR 130/08). Diese Einordnung entscheidet darüber, wer im Streitfall bei Problemen geradestehen muss.

Einordnung des Reisebüros entscheidet über die Haftung

Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden die Erbringung sämtlicher Reiseleistungen in eigener Verantwortung und haftet nach den §§ 651a ff. BGB für Reisemängel, Ausfälle und Verzögerungen der gesamten Reise. Der Reisevermittler hingegen schuldet aus dem mit ihm bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB nur die ordnungsgemäße Vermittlung des Reisevertrages - er haftet also grundsätzlich nur für eigene Auswahl- oder Beratungsfehler, nicht aber für die Durchführung der Reise selbst. Wendet sich ein Reisender im Streitfall an den falschen Vertragspartner, laufen seine Ansprüche mitunter ins Leere. Für Reisende wie für Reisebüros ist die richtige Zuordnung daher von erheblicher praktischer Bedeutung.

Seit der Reform des Pauschalreiserechts orientiert sich die Abgrenzung an objektiven Kriterien. Nach § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich ein Unternehmer nicht darauf berufen, nur Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern zu vermitteln, wenn der Reisende mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise bei einer einzigen Vertriebsstelle im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet, wenn die Leistungen zu einem Gesamtpreis angeboten, verschafft oder in Rechnung gestellt werden, oder wenn die Zusammenstellung unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung erfolgt. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, ist das Reisebüro selbst Reiseveranstalter - unabhängig davon, welche Vermittlerklausel es verwendet (vgl. AG Hannover, 12.05.2022 - Az: 540 C 3419/21). Der Ausweisung eines Gesamtpreises kommt dabei nach älterer Rechtsprechung lediglich Indizwirkung zu; die erforderliche Bündelung kann sich auch daraus ergeben, dass die Reise insgesamt einen besonderen, über die Summe der Einzelleistungen hinausgehenden Charakter erhält (LG Saarbrücken, 08.02.2013 - Az: 10 S 134/12).

Individuelle Zusammenstellung ist nicht automatisch Veranstaltertätigkeit

Stellt das Reisebüro auf Wunsch eines Kunden einzelne Leistungen verschiedener Anbieter zu einer Reise zusammen, macht es dies allein noch nicht zum Reiseveranstalter. Es gibt weder einen Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach ein Reisebüro, das Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer nach den Wünschen des Kunden zusammenstellt, zwangsläufig als Reiseveranstalter anzusehen ist (BGH, 30.09.2010 - Az: Xa ZR 130/08). Entscheidend bleibt, ob die Leistungen bereits vor Abschluss der Buchung gebündelt und zu einem Gesamtpreis angeboten werden oder ob die Reise Schritt für Schritt gemeinsam mit dem Kunden entwickelt wird; im letzteren Fall bleibt das Reisebüro regelmäßig Vermittler (vgl. LG Chemnitz, 04.02.2015 - Az: 6 S 371/14).

Wenn der Vermittlerhinweis nicht mehr hilft

Verwendet ein Reisebüro Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Kunde mit der Buchung dem Reisebüro selbst den Abschluss eines Reisevertrages anbietet, kann es sich nicht mehr darauf berufen, nur Vermittler zu sein - auch wenn es sich in der Rechnung oder Bestätigung als solcher bezeichnet (vgl. LG Düsseldorf, 28.01.2010 - Az: 22 S 17/10). Ebenso bleibt eine Vermittlerklausel wirkungslos, wenn das Reisebüro Einzelleistungen im Voraus bündelt, den eigentlichen Leistungsträger nicht benennt und dem Kunden gegenüber einen Gesamtpreis angibt; ein entsprechender Hinweis in den AGB oder auf einzelnen Anzeigen ändert daran nichts (LG Baden-Baden, 17.11.2015 - Az: 3 O 116/15). Für die Einordnung kommt es also nicht auf die gewählte Bezeichnung an, sondern auf das tatsächliche Auftreten gegenüber dem Kunden.

Falschauskünfte des Reisebüros

Auch wenn das Reisebüro erkennbar nur vermittelt, bleibt es nicht folgenlos, wenn seine Mitarbeiter unzutreffende Angaben zu den gebuchten Leistungen machen. Zusagen, die ein Mitarbeiter des Reisebüros im Auswahl- und Buchungsprozess macht, werden dem Reiseveranstalter grundsätzlich zugerechnet, wenn sie die Leistungsbeschreibung erläuternd ergänzen und nicht erkennbar im Widerspruch dazu stehen; der Reiseveranstalter trägt insoweit das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung von Erklärungen durch das vermittelnde Reisebüro (vgl. AG München, 08.09.2025 - Az: 112 C 7280/25). In dem vor dem AG München verhandeten Fall hatte ein Mitarbeiter zugesichert, sämtliche Zimmer des gebuchten Hotels seien renoviert, was nicht zutraf - der Reisende konnte die Pauschalreise deshalb wegen eines erheblichen Reisemangels wirksam kündigen. Für das Reisebüro bedeutet dies: Unzutreffende Beratung begründet zwar in erster Linie Ansprüche des Kunden gegen den Veranstalter, kann aber daneben auch eine eigene Haftung des Reisebüros wegen Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages auslösen.

Eigene Beratungspflichten des Reisebüros

Als Vermittler bleibt das Reisebüro seinem Kunden aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zur sorgfältigen Beratung bei der Auswahl der gebuchten Leistung verpflichtet. Dazu gehört bei konkreten Anhaltspunkten für eine drohende Zahlungsunfähigkeit eines Anbieters auch ein ungefragter Warnhinweis, wenn dem Reisebüro ernsthafte Indizien für eine Insolvenzgefahr bekannt sind, etwa aus eigenen negativen Zahlungserfahrungen oder aus einschlägigen Fachveröffentlichungen (vgl. AG Hamburg-Wandsbek, 14.11.2019 - Az: 714 C 134/19). Eigene Nachforschungen muss das Reisebüro dagegen nicht anstellen, da es nur als Vermittler tätig wird. Seine Beratungspflichten enden regelmäßig mit dem Abschluss der Auswahlberatung und dem Vertragsschluss.

Zahlungsannahme und Insolvenzschutz

Nimmt das Reisebüro Zahlungen auf den Reisepreis entgegen, gilt es als vom Reiseveranstalter hierzu ermächtigt, wenn es dem Reisenden eine entsprechende Vertragsbestätigung übergibt oder sonstige dem Veranstalter zurechenbare Umstände dafür sprechen, dass es mit der Vermittlung von Pauschalreiseverträgen betraut wurde; diese Vermutung entfällt nur, wenn der Veranstalter die Zahlungsannahme durch das Reisebüro in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen hat (§ 651v Abs. 2 BGB). Der zugrunde liegende Rechtsgedanke einer Anscheinsvollmacht wurde bereits zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung entwickelt: Überlässt der Veranstalter dem Vermittler den Zugriff auf seine Buchungssoftware und damit faktisch die Vertragsabwicklung, muss er sich Zahlungen an den Vermittler auch dann zurechnen lassen, wenn dieser das Geld veruntreut (vgl. OLG Dresden, 24.07.2014 - Az: 8 U 1974/13). Nimmt ein Reisebüro Zahlungen entgegen, ohne sich zuvor von einer wirksamen Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters überzeugt zu haben, kann es dem Reisenden zudem selbst auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Reisepreises haften, wenn der Veranstalter zahlungsunfähig wird (BGH, 25.11.2014 - Az: X ZR 106/13).

Reisebüro als überwachungsbedürftiges Gewerbe

Unabhängig von seiner vertragsrechtlichen Einordnung unterliegt der Betrieb eines Reisebüros gewerberechtlichen Anforderungen. Er zählt zu den überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO, sodass die zuständige Behörde nach der Gewerbeanmeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anhand eines Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister überprüft. Diese Kontrolle ändert nichts an der zivilrechtlichen Haftungsfrage, zeigt aber, welches Gewicht der Gesetzgeber dem Vertrauen beimisst, das Reisende einem Reisebüro entgegenbringen.

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Stand: (letzte Änderung: 29.09.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Maßgeblich ist die Sicht eines durchschnittlichen Reisenden. Bündelt das Reisebüro mindestens zwei Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis, lässt es den Reisenden alles bei einer Vertriebsstelle im selben Buchungsvorgang auswählen oder bewirbt es das Angebot als 'Pauschalreise', gilt es nach § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB selbst als Reiseveranstalter.
Nein. Sprechen die tatsächlichen Umstände - etwa die Bündelung von Leistungen zu einem Gesamtpreis ohne Nennung des Leistungsträgers - für eine Veranstaltertätigkeit, hilft ein bloßer Hinweis in den AGB oder auf der Rechnung nicht weiter.
Unzutreffende Zusagen eines Reisebüro-Mitarbeiters während der Buchung werden regelmäßig dem Reiseveranstalter zugerechnet. Daneben kommt eine eigene Haftung des Reisebüros aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag in Betracht, wenn ihm ein eigenes Verschulden zur Last fällt.
Ja, sofern der Veranstalter die Zahlungsannahme nicht in hervorgehobener Form ausgeschlossen hat. Übergibt das Reisebüro dem Reisenden eine Vertragsbestätigung oder deuten sonstige Umstände auf eine entsprechende Betrauung hin, gilt es nach § 651v Abs. 2 BGB als zur Annahme von Zahlungen ermächtigt.
Liegen dem Reisebüro konkrete, ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit eines Leistungsträgers vor, muss es den Kunden ungefragt darauf hinweisen. Eigene Nachforschungen sind vom Reisebüro als reinem Vermittler jedoch nicht geschuldet.
Der Betrieb eines Reisebüros zählt zu den überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO. Nach der Gewerbeanmeldung prüft die zuständige Behörde deshalb die Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister.
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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