Bei der Abgrenzung ob ein Reisebüro als Reiseveranstalter oder lediglich Reisevermittler anzusehen ist, kommt der Rechnungslegung eines Gesamtpreises lediglich Indizwirkung zu. Die für § 651a BGB erforderliche Bündelung einzelner Reiseleistungen kann auch dadurch erfolgen, dass die Reise in ihrer Gesamtheit einen besonderen Charakter haben soll, der über die additive Erbringung der einzelnen Reiseleistungen hinausgeht (hier: Abenteuerurlaub, "Tauchen mit Haien").
LG Saarbrücken, 08.02.2013 - Az: 10 S 134/12
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