Fehlende oder verschmutzte Bettwäsche und Handtücher in einem Ersatzhotel stellen Reisemängel dar, die zur Minderung des Reisepreises berechtigen. Eine Minderung setzt jedoch voraus, dass der Mangel gegenüber der Reiseleitung ordnungsgemäß angezeigt wurde, wozu substantiierte Angaben zu Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner gehören.
Im vom Gericht zu beurteilenden Fall verlangte ein Reisender für sich und seine Familie eine Minderung von 941,14 Euro für eine zweiwöchige Pauschalreise nach Hurghada (Ägypten). Der Gesamtreisepreis lag bei 2.576,00 Euro. Zugesprochen wurden schließlich 312,80 Euro.
Vorliegend startete der Hinflug nicht wie bestätigt um 13:50 Uhr, sondern erst um 19:15 Uhr. Der Rückflug wurde so vorverlegt, dass die Abholung bereits um 2:15 Uhr statt um 5:00 Uhr erfolgte. Für diese Beeinträchtigungen hielt das Gericht eine Minderung von 55,20 Euro für angemessen.
Für die Feststellung der Verspätung ist entscheidend, welche Auswirkungen sie für den konkret betroffenen Reisenden hatte. Andere Fluggäste, denen die Verlegung der Abflugzeit vorab mitgeteilt wurde, mussten weniger lange warten. Deren Aussagen stehen der Annahme einer sechsstündigen Verspätung daher nicht entgegen, wenn dem betroffenen Reisenden keine vorherige Mitteilung gemacht wurde.
Die Minderung bemisst sich nach den betroffenen Tagen. Für die beiden Tage, an denen die Mängel bestanden, hielt das Gericht eine Minderung von 10 % des anteiligen Tagesreisepreises für angemessen. Rechnerisch ergab sich daraus vorliegend ein Betrag von 36,80 Euro (2.576 Euro : 14 Tage x 2 Tage x 10 %). Für die übrigen Reisetage kommt keine Minderung in Betracht, da diese mangelfrei waren.
Wann erfolgt eine Reisepreisminderung?
Ist eine Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende den Reisepreis nach § 651 d BGB mindern. Ein Mangel liegt nach § 651 c BGB vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Minderung setzt nach § 651 d Abs. 2 BGB weiter voraus, dass der Reisende den Mangel dem Reiseveranstalter (in der Regel vertreten durch die Reiseleitung) angezeigt hat.Im vom Gericht zu beurteilenden Fall verlangte ein Reisender für sich und seine Familie eine Minderung von 941,14 Euro für eine zweiwöchige Pauschalreise nach Hurghada (Ägypten). Der Gesamtreisepreis lag bei 2.576,00 Euro. Zugesprochen wurden schließlich 312,80 Euro.
Berechtigen Verspätungen und Verlegungen von Hin- und Rückflug zur Minderung?
Eine erhebliche Verlegung der Flugzeiten stellt einen Reisemangel dar. Das gilt sowohl für einen Hinflug, der mit deutlicher Verspätung antritt, als auch für einen vorverlegten Rückflug, der zu einer erheblich früheren Abholung vom Hotel führt.Vorliegend startete der Hinflug nicht wie bestätigt um 13:50 Uhr, sondern erst um 19:15 Uhr. Der Rückflug wurde so vorverlegt, dass die Abholung bereits um 2:15 Uhr statt um 5:00 Uhr erfolgte. Für diese Beeinträchtigungen hielt das Gericht eine Minderung von 55,20 Euro für angemessen.
Für die Feststellung der Verspätung ist entscheidend, welche Auswirkungen sie für den konkret betroffenen Reisenden hatte. Andere Fluggäste, denen die Verlegung der Abflugzeit vorab mitgeteilt wurde, mussten weniger lange warten. Deren Aussagen stehen der Annahme einer sechsstündigen Verspätung daher nicht entgegen, wenn dem betroffenen Reisenden keine vorherige Mitteilung gemacht wurde.
Sind fehlende und verschmutzte Bettwäsche sowie fehlende Handtücher ein Reisemangel?
Ja. Wird in der Unterkunft keine Bettwäsche für Kopfkissen und Zudecke sowie kein Bettlaken für ein Zustellbett bereitgestellt, ist das Doppelbett nur mit gebrauchter und schmutziger Bettwäsche ausgestattet und fehlen Handtücher, liegt ein Mangel im Sinne des § 651 c BGB vor. Diese Mängel wurden durch Zeugenaussage bewiesen und auch wiederholt beim Reiseleiter angezeigt. Der Reiseleiter stellte eine solche Mängelanzeige nicht in Abrede. Seine Behauptung, Handtücher und Bettwäsche seien vom „House Keeping“ gewechselt worden, überzeugte das Gericht nicht, da nicht ersichtlich war, dass er dies aus eigenem Erleben bekunden konnte.Die Minderung bemisst sich nach den betroffenen Tagen. Für die beiden Tage, an denen die Mängel bestanden, hielt das Gericht eine Minderung von 10 % des anteiligen Tagesreisepreises für angemessen. Rechnerisch ergab sich daraus vorliegend ein Betrag von 36,80 Euro (2.576 Euro : 14 Tage x 2 Tage x 10 %). Für die übrigen Reisetage kommt keine Minderung in Betracht, da diese mangelfrei waren.
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AG Hamburg, 30.11.2004 - Az: 4 C 476/02
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