Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.630 Anfragen

Garage und Mietwohnung: Welche Besonderheiten sollten Mieter und Vermieter berücksichtigen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Garagen und Stellplätze werden häufig zusammen mit einer Wohnung vermietet - entweder direkt im Wohnraummietvertrag oder in einer eigenen Vertragsurkunde. Die jeweilige Ausgestaltung entscheidet über entscheidende Fragen: Darf der Vermieter die Garage isoliert kündigen? Kann er die Garagenmiete frei erhöhen? Und welche Kündigungsfristen gelten überhaupt?

Ein Vertrag oder zwei - worauf kommt es an?

Enthält eine einzige Vertragsurkunde sowohl die Wohnung als auch die Garage, geht die Rechtsprechung im Regelfall von einem einheitlichen Mietverhältnis aus. Das gilt insbesondere dann, wenn sich Garage und Wohnung auf demselben Grundstück befinden (vgl. BGH, 12.10.2011 - Az: VIII ZR 251/10). Die Folge: Beide Mietsachen können nur gemeinsam und nach den Vorschriften des Wohnraummietrechts gekündigt werden. Eine isolierte Kündigung allein der Garage ist dann unwirksam.

Anders liegt der Fall bei zwei getrennten Vertragsurkunden. Hier spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit beider Verträge. Diese Vermutung muss widerlegt werden, wenn ein einheitliches Mietverhältnis angenommen werden soll - etwa durch besondere Umstände, die auf einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien schließen lassen (LG München I, 08.05.2024 - Az: 14 S 7162/21). Ein Indiz gegen die Einheitlichkeit ist es, wenn der Garagenmietvertrag eine eigene, von der Wohnraummiete abweichende Kündigungsfrist vorsieht. Dies gilt selbst dann, wenn Mieterhöhungen für Wohnung und Garage im gleichen Verhältnis erfolgt sind (vgl. BGH, 09.04.2013 - Az: VIII ZR 245/12; BGH, 04.06.2013 - Az: VIII ZR 422/12).

Auch die zeitliche Reihenfolge der Vermietung spielt eine Rolle. Wird die Garage erst nachträglich angemietet, entsteht dadurch nicht automatisch eine Einheit mit dem bestehenden Wohnraummietvertrag - selbst wenn der Vermieter beim Einzug eine spätere Anmietung in Aussicht gestellt hatte (BGH, 08.10.2013 - Az: VIII ZR 254/13). Wer sicherstellen möchte, dass eine nachträglich hinzugemietete Garage denselben Kündigungsschutz genießt wie die Wohnung, sollte dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.

Getrennte Vertragsurkunden können trotzdem eine Einheit bilden

Die Vermutung der Selbstständigkeit zweier separater Verträge lässt sich in der Praxis durchaus widerlegen. Das Amtsgericht Hanau entschied, dass ein Vermieter den Garagenmietvertrag nicht allein kündigen konnte, obwohl für Wohnung und Garage zwei getrennte Formulare verwendet und die Mieten separat gezahlt wurden. Entscheidend war, dass ersichtlich beide Objekte gemeinsam angemietet werden sollten und es praxisfern wäre anzunehmen, ein Mieter wolle die zur Wohnung dazugemietete Garage nicht so lange nutzen, wie er dort wohnt (AG Hanau, 05.05.2023 - Az: 32 C 172/22). Eine im Garagenvertrag enthaltene Klausel, wonach dieser unabhängig vom Wohnraummietvertrag sei, stand dem nicht entgegen, da es sich um eine von der Vermieterseite gestellte Klausel handelte, über die zusammengehörige Verträge nicht einseitig getrennt werden können.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kam das Amtsgericht Kiel bei einem einheitlich überschriebenen „Mietvertrag für Wohnungen“, in dem ein Stellplatz unter „Sonstiges“ mitaufgeführt war. Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Mietsachen und die einheitliche Urkunde sprachen für einen einheitlichen Vertrag, sodass die isolierte Kündigung des Stellplatzes ohne Angabe von Gründen unwirksam war (AG Kiel, 14.10.2024 - Az: 107 C 88/24). Umgekehrt kann bei tatsächlich getrennten Verträgen ohne solche Einheitsindizien eine isolierte Kündigung des Stellplatzes durchaus wirksam sein (AG Hamburg, 07.11.2025 - Az: 49 C 174/25). Ob im Einzelfall eine Einheit vorliegt, bleibt damit stets eine Frage der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB.

Kündigung der Garage / des Stellplatzes Mieterhöhung
Einheitlicher Vertrag (eine Urkunde oder erkennbare Einheit) Nur gemeinsam mit der Wohnung, nach Wohnraummietrecht Nur im Rahmen der Mieterhöhung für die Wohnung, Kappungsgrenze bezieht sich auf die Gesamtmiete
Zwei selbstständige Verträge Isolierte Kündigung der Garage möglich, meist mit dreimonatiger Frist nach § 580a BGB Freie Vereinbarung möglich, Mietpreisbremse und Kappungsgrenze greifen nicht

Wenn der Vermieter versucht, sich die Kündigung vorzubehalten

Manche Vermieter versuchen, sich per Vertragsklausel ein Sonderkündigungsrecht für die Garage zu sichern, obwohl Wohnung und Garage ansonsten eine Einheit bilden. Eine solche Klausel innerhalb eines vorformulierten Mietvertrags ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam, wenn sie als überraschend im Sinne des § 305c BGB einzustufen ist. Der Mieter darf grundsätzlich von der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses ausgehen und muss nicht damit rechnen, dass im Kleingedruckten etwas anderes geregelt ist (AG Schwelm, 16.02.2017 - Az: 27 C 228/16). Eine Teilkündigung bleibt daher grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass gerade die Garage für den Mieter mitentscheidend für die Anmietung der Wohnung war. Nur ausnahmsweise kann eine Teilkündigung zulässig sein, etwa wenn die Weigerung des Mieters, ein gleichwertiges Ersatzobjekt zu akzeptieren, sich als Schikane und damit als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erweist (LG Bamberg, 06.10.2017 - Az: 3 S 56/16).

Kein automatischer Anspruch auf eine Garage

Wer eine Wohnung anmietet, hat allein dadurch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter zusätzlich eine Garage oder einen Stellplatz zur Verfügung stellt (BGH, 31.08.2010 - Az: VIII ZR 268/09). Selbst das Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Hof ist unzulässig, solange dies nicht ausdrücklich gestattet wurde. Wer auf einen Stellplatz angewiesen ist, sollte dies daher bereits bei Vertragsschluss klären und schriftlich festhalten.

Mieterhöhung und Kappungsgrenze

Bilden Wohnung und Garage eine vertragliche Einheit, kann der Vermieter die Garagenmiete nicht isoliert nach § 558 BGB erhöhen - diese Vorschrift gilt nur für Wohnraum. Stattdessen kann die Mitvermietung der Garage als wertbildender Faktor in die ortsübliche Vergleichsmiete für die gesamte Wohnung einfließen. Wird ein Stellplatz nachträglich zu einem bestehenden Wohnraummietvertrag hinzugemietet, ist bei einer späteren Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt maßgeblich - die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB bezieht sich dann auf die Gesamtmiete und nicht gesondert auf den Stellplatzanteil (AG Köln, 27.01.2016 - Az: 220 C 409/15). Ist die Kappungsgrenze für die Gesamtmiete bereits ausgeschöpft, besteht kein Anspruch auf eine weitere Zustimmung zur Erhöhung allein des Stellplatzanteils.

Bei separat abgeschlossenen Garagenmietverträgen gilt dies nicht: Hier unterliegt die Miethöhe weder der Kappungsgrenze noch der Mietpreisbremse. Vermieter können die Garagenmiete grundsätzlich frei vereinbaren oder im Wege einer Änderungskündigung anpassen, begrenzt lediglich durch die Wuchergrenze des § 138 BGB.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Rechtstipp freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Mietrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 01.10.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Werden Wohnung und Garage in einer Vertragsurkunde vermietet, geht die Rechtsprechung im Regelfall von einem einheitlichen Mietverhältnis aus, insbesondere wenn beide auf demselben Grundstück liegen. Bei zwei getrennten Vertragsurkunden spricht dagegen eine tatsächliche Vermutung für zwei selbstständige Mietverhältnisse, die aber im Einzelfall widerlegt werden kann.
Bei einem einheitlichen Mietverhältnis ist eine isolierte Kündigung allein der Garage unwirksam, sie kann nur zusammen mit der Wohnung nach den Vorschriften des Wohnraummietrechts gekündigt werden. Liegen dagegen zwei selbstständige Mietverträge vor, kann der Garagenmietvertrag grundsätzlich isoliert und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Bei einem einheitlichen Mietvertrag unterliegt eine Erhöhung des Garagenanteils denselben Grenzen wie die Mieterhöhung für die Wohnung, insbesondere der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB bezogen auf die Gesamtmiete. Bei einem separaten Garagenmietvertrag gelten weder Kappungsgrenze noch Mietpreisbremse, sodass die Miete grundsätzlich frei vereinbart werden kann.
Nein. Ein Wohnungsmietvertrag verpflichtet den Vermieter nicht dazu, zusätzlich einen Stellplatz oder eine Garage bereitzustellen. Wer darauf angewiesen ist, sollte dies ausdrücklich und schriftlich mit dem Vermieter vereinbaren.
In einer abgeschlossenen Garage dürfen in der Regel Regale oder Schränke für Kfz-Zubehör aufgestellt werden, solange der Stellplatz für das Fahrzeug erhalten bleibt. Eine dauerhafte Zweckentfremdung, etwa als reiner Lagerraum, verstößt regelmäßig gegen die jeweilige Landesbauordnung beziehungsweise Garagenverordnung.
Das unberechtigte Parken auf einem fremden Stellplatz stellt verbotene Eigenmacht dar. Der berechtigte Nutzer darf das Fahrzeug auf Kosten des Falschparkers abschleppen lassen, sollte das fremde Fahrzeug jedoch nicht selbst mit dem eigenen Auto blockieren.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ZDF (heute und heute.de) 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant