Wenn für eine Wohnung und einen Stellplatz zwei verschiedene Mietverträge mit unterschiedlichen Kündigungsfristen vorliegen, so kann regelmäßig angenommen werden, dass die Verträge rechtlich selbstständig sind. Daher kann der Stellplatzvertrag auch eigenständig gekündigt werden.
Ein anderes gilt nur dann, wenn die tatsächliche Vermutung der rechtlichen Selbständigkeit durch besondere Umstände widerlegt werden kann, so dass angenommen werden kann, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und den Stellplatz nach dem Willen der Vertragsparteien eine rechtliche Einheit bilden sollen. Dies kann z.B. dann angenommen werden, wenn sich Wohnung und Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.
Ein anderes gilt nur dann, wenn die tatsächliche Vermutung der rechtlichen Selbständigkeit durch besondere Umstände widerlegt werden kann, so dass angenommen werden kann, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und den Stellplatz nach dem Willen der Vertragsparteien eine rechtliche Einheit bilden sollen. Dies kann z.B. dann angenommen werden, wenn sich Wohnung und Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.
BGH, 04.06.2013 - Az: VIII ZR 422/12
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