Ob ein Betreuer darüber entscheiden darf, wer einen Betreuten besuchen kommt, hängt nicht von seinem guten Willen oder seiner Einschätzung ab. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Betreuer Besuchs- oder Kontaktverbote aussprechen, ohne dass ihnen hierfür überhaupt der passende Aufgabenbereich übertragen wurde.
Praktisch bedeutet dies: Auch ein Betreuer, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung oder die Gesundheitssorge umfasst, ist allein deshalb nicht berechtigt, Besuchsregelungen zu treffen oder Kontakte zu untersagen. Erforderlich ist stets die gesonderte gerichtliche Zuweisung des Aufgabenbereichs Umgangsbestimmung.
Eine bloß abstrakte oder allgemein gehaltene Besorgnis genügt hierfür nicht. Erforderlich ist eine konkrete, in der Erkrankung oder Behinderung wurzelnde Gefährdung, deren tatsächliche Grundlagen der Betreuer benennen und im Zweifel auch belegen muss. Möchte die betreute Person selbst Kontakt zu einer bestimmten Person haben, ist dieser Wunsch grundsätzlich zu respektieren, solange keine konkrete Gefährdung besteht - auch dann, wenn dieser Kontakt dem Betreuer moralisch missfällt. Für die Wirksamkeit dieses Wunsches genügt der natürliche Wille der betreuten Person; eine freie Willensbestimmung ist nicht erforderlich, und Gründe für den gewünschten Kontakt müssen nicht angegeben werden (vgl. AG Brandenburg, 10.11.2022 - Az: 85 XVII 127/20).
Eine Einschränkung des Umgangs zwischen Eltern und Kind ist in Krisensituationen daher nur zulässig, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke eines anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts zurückgedrängt wird - etwa durch die körperliche Unversehrtheit der betreuten Person, wenn deren Gesundheit durch den Kontakt konkret gefährdet wird. Verwandte des Betreuten haben dabei kein gegenüber der Umgangsbestimmung des Betreuers grundsätzlich höherrangiges eigenes Umgangsrecht (vgl. BayObLG, 28.12.2001 - Az: 3Z BR 267/01). Auch ein vollständiges Umgangsverbot gegenüber Eltern kann daher im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn es zur Abwehr eines erheblichen Gesundheitsschadens erforderlich und verhältnismäßig ist.
Bemerkenswert ist zudem, dass die gerichtliche Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises selbst noch keine konkrete Beschränkung des Umgangs bewirkt. Durch die Zuweisung des Aufgabenbereichs wird lediglich die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Betreuer künftig eine Umgangsbestimmung treffen kann. Eine tatsächliche Einschränkung des Kontakts setzt darüber hinaus ein vom Betreuer ausgesprochenes, konkretes Umgangsverbot voraus (vgl. BGH, 03.12.2025 - Az: XII ZB 59/25).
Gegen die gerichtliche Entscheidung, mit der dem Betreuer der Aufgabenbereich der Umgangsbestimmung übertragen oder erweitert wird, steht nahen Angehörigen dagegen regelmäßig kein eigenes Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG zu, selbst wenn das Verfahren gerade mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang mit ihnen einzuschränken. Die Erweiterung des Aufgabenbereichs als solche beeinträchtigt Angehörige nicht unmittelbar in eigenen Rechten, da die Betreuung ausschließlich im Interesse der betreuten Person eingerichtet wird. Ein Beschwerderecht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Angehörigen bereits im ersten Rechtszug am Verfahren beteiligt worden sind (vgl. BGH, 03.12.2025 - Az: XII ZB 59/25; BGH, 08.03.2023 - Az: XII ZB 283/22; BGH, 11.07.2018 - Az: XII ZB 471/17). Eine wirksame Rechtmäßigkeitskontrolle des eigentlichen Kontaktverbots bleibt Angehörigen damit über den nachgelagerten Antrag nach § 1834 Abs. 3 BGB eröffnet, sobald der Betreuer von seinem Aufgabenbereich tatsächlich Gebrauch macht.
In dringenden Fällen, etwa wenn ein naher Angehöriger von einem behandelnden Krankenhaus unter Berufung auf eine Vorsorgevollmacht vom Besuch ausgeschlossen wird, kann daneben auch der Weg der einstweiligen Verfügung vor dem Zivilgericht in Betracht kommen, um ein Besuchsrecht kurzfristig durchzusetzen (vgl. AG Ellwangen, 16.05.2014 - Az: 2 C 221/14).
Aufenthaltsbestimmung ist nicht gleich Umgangsbestimmung
Das Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung berechtigt den Betreuer, über den Lebensmittelpunkt der betreuten Person zu entscheiden, etwa über einen Umzug in eine Pflegeeinrichtung. Es umfasst jedoch nicht automatisch das Recht, festzulegen, wer die betreute Person dort besuchen darf. Auch die Gesundheitssorge allein reicht hierfür nicht aus. Für Fragen des Besuchs und Kontakts ist ein eigenständiger, gesondert zuzuweisender Aufgabenkreis erforderlich: die Bestimmung des Umgangs.Welcher Aufgabenbereich ist für Besuchsregelungen erforderlich?
Seit der Reform des Betreuungsrechts, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, ist die Rechtslage eindeutig geregelt. Der Betreuer erhält die Befugnis, den Umgang des Betreuten mit Dritten zu erlauben oder zu untersagen, erst dann, wenn ihm der Aufgabenkreis „Bestimmung des Umgangs des Betreuten" nach § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB ausdrücklich zugewiesen worden ist (vgl. BGH, 03.12.2025 - Az: XII ZB 59/25). Die frühere, deutlich weiter gefasste Zuweisung der gesamten Personensorge genügt hierfür nicht mehr. Mit der Reform ist dieser pauschale Aufgabenbereich entfallen, weil er dem Erforderlichkeitsgrundsatz und dem Konkretisierungsgebot des § 1815 Abs. 1 BGB widerspricht. Aufgabenbereiche dürfen zudem nicht gegen den freien Willen der betroffenen Person übertragen werden, § 1814 Abs. 2 BGB.Praktisch bedeutet dies: Auch ein Betreuer, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung oder die Gesundheitssorge umfasst, ist allein deshalb nicht berechtigt, Besuchsregelungen zu treffen oder Kontakte zu untersagen. Erforderlich ist stets die gesonderte gerichtliche Zuweisung des Aufgabenbereichs Umgangsbestimmung.
Wann darf der Umgang tatsächlich beschränkt werden?
Selbst mit zugewiesenem Aufgabenkreis darf der Betreuer nicht nach Belieben verfahren. Nach § 1834 Abs. 1 BGB darf er den Umgang des Betreuten mit anderen Personen mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies selbst wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB droht (vgl. BGH, 03.12.2025 - Az: XII ZB 59/25). Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die betreute Person geschädigt oder ihr Vermögen bedroht wird und sie diese Gefahr aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder sich dieser Einsicht entsprechend nicht entziehen kann. Denkbar ist dies etwa bei Gewaltanwendung gegenüber der betreuten Person, bei Kontakten mit Bezug zu Betäubungsmitteln oder bei gezielten Manipulationsversuchen.Eine bloß abstrakte oder allgemein gehaltene Besorgnis genügt hierfür nicht. Erforderlich ist eine konkrete, in der Erkrankung oder Behinderung wurzelnde Gefährdung, deren tatsächliche Grundlagen der Betreuer benennen und im Zweifel auch belegen muss. Möchte die betreute Person selbst Kontakt zu einer bestimmten Person haben, ist dieser Wunsch grundsätzlich zu respektieren, solange keine konkrete Gefährdung besteht - auch dann, wenn dieser Kontakt dem Betreuer moralisch missfällt. Für die Wirksamkeit dieses Wunsches genügt der natürliche Wille der betreuten Person; eine freie Willensbestimmung ist nicht erforderlich, und Gründe für den gewünschten Kontakt müssen nicht angegeben werden (vgl. AG Brandenburg, 10.11.2022 - Az: 85 XVII 127/20).
Was zählt überhaupt als Umgang?
Der Begriff des Umgangs geht über den unmittelbaren persönlichen Kontakt hinaus und erfasst auch die Kommunikation über soziale Medien sowie weitere technische Kommunikationsmittel. Ausgenommen bleiben Kontakte, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben ohnehin stattfinden müssen, etwa zu Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern oder Verfahrenspflegern.Kann der Umfang des Kontakts eingeschränkt werden?
Soll der Kontakt nicht vollständig unterbunden, sondern nur in seinem Ausmaß begrenzt werden, kann sich die Umgangsbestimmung auch auf Häufigkeit, zeitlichen Rahmen und Gestaltung des Kontakts beschränken. Als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Kontaktverbot kommt zudem ein begleiteter Umgang in Betracht, bei dem der Kontakt in Anwesenheit einer weiteren, unvoreingenommenen Person stattfindet.Auswirkungen des Familienschutz nach Artikel 6 Grundgesetz auf die Umgangsregelung
Betrifft die Umgangsbestimmung den Kontakt zu Eltern oder anderen nahen Angehörigen, ist zusätzlich der verfassungsrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten. Dieser Schutz erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern sowie enge Bindungen zwischen nahen Verwandten (vgl. BayObLG, 26.02.2003 - Az: 3Z BR 243/02). Die Intensität des Grundrechtsschutzes hängt dabei von Alter und Lebensumständen der Beteiligten ab: Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt vergleichsweise schwachen Schutz, während dem Eltern-Kind-Verhältnis in Krisensituationen der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung zukommen kann (vgl. OLG Hamm, 30.10.2008 - Az: 15 Wx 257/08).Eine Einschränkung des Umgangs zwischen Eltern und Kind ist in Krisensituationen daher nur zulässig, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke eines anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts zurückgedrängt wird - etwa durch die körperliche Unversehrtheit der betreuten Person, wenn deren Gesundheit durch den Kontakt konkret gefährdet wird. Verwandte des Betreuten haben dabei kein gegenüber der Umgangsbestimmung des Betreuers grundsätzlich höherrangiges eigenes Umgangsrecht (vgl. BayObLG, 28.12.2001 - Az: 3Z BR 267/01). Auch ein vollständiges Umgangsverbot gegenüber Eltern kann daher im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn es zur Abwehr eines erheblichen Gesundheitsschadens erforderlich und verhältnismäßig ist.
Folgen eines Kontaktverbots ohne passenden Aufgabenbereich
Fehlt dem Betreuer der Aufgabenbereich der Umgangsbestimmung, fehlt einem dennoch ausgesprochenen Kontaktverbot die rechtliche Grundlage. Ein solches Verbot ist pflichtwidrig; das Betreuungsgericht hat hiergegen grundsätzlich von Amts wegen einzuschreiten, solange der Aufgabenbereich nicht entsprechend erweitert wurde (vgl. OLG München, 30.01.2008 - Az: 33 Wx 213/07). Erlangt das Gericht Kenntnis von Umgangsproblemen und von einer entsprechenden Rechtfertigung des Betreuers für ein Kontaktverbot, besteht regelmäßig Anlass, ein Verfahren zur Erweiterung des Aufgabenkreises einzuleiten.Bemerkenswert ist zudem, dass die gerichtliche Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises selbst noch keine konkrete Beschränkung des Umgangs bewirkt. Durch die Zuweisung des Aufgabenbereichs wird lediglich die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Betreuer künftig eine Umgangsbestimmung treffen kann. Eine tatsächliche Einschränkung des Kontakts setzt darüber hinaus ein vom Betreuer ausgesprochenes, konkretes Umgangsverbot voraus (vgl. BGH, 03.12.2025 - Az: XII ZB 59/25).
Rechtsschutz gegen eine Umgangsregelung
Über Streitigkeiten, die eine vom Betreuer getroffene Umgangsbestimmung betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag, § 1834 Abs. 3 BGB. Antragsberechtigt sind zunächst die unmittelbar am Verfahren beteiligten Personen, also die betreute Person selbst und der Betreuer. Ob auch nahe Angehörige, denen gegenüber ein Kontaktverbot ausgesprochen wurde, einen solchen Antrag stellen können, ist nicht abschließend geklärt; jedenfalls kann in diesen Fällen über einen Antrag auf Beteiligung am Verfahren nach § 274 FamFG der Zugang eröffnet werden. Daneben besteht die Möglichkeit, im Wege der betreuungsgerichtlichen Aufsicht nach § 1862 Abs. 3 BGB ein Einschreiten des Gerichts anzuregen.Gegen die gerichtliche Entscheidung, mit der dem Betreuer der Aufgabenbereich der Umgangsbestimmung übertragen oder erweitert wird, steht nahen Angehörigen dagegen regelmäßig kein eigenes Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG zu, selbst wenn das Verfahren gerade mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang mit ihnen einzuschränken. Die Erweiterung des Aufgabenbereichs als solche beeinträchtigt Angehörige nicht unmittelbar in eigenen Rechten, da die Betreuung ausschließlich im Interesse der betreuten Person eingerichtet wird. Ein Beschwerderecht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Angehörigen bereits im ersten Rechtszug am Verfahren beteiligt worden sind (vgl. BGH, 03.12.2025 - Az: XII ZB 59/25; BGH, 08.03.2023 - Az: XII ZB 283/22; BGH, 11.07.2018 - Az: XII ZB 471/17). Eine wirksame Rechtmäßigkeitskontrolle des eigentlichen Kontaktverbots bleibt Angehörigen damit über den nachgelagerten Antrag nach § 1834 Abs. 3 BGB eröffnet, sobald der Betreuer von seinem Aufgabenbereich tatsächlich Gebrauch macht.
In dringenden Fällen, etwa wenn ein naher Angehöriger von einem behandelnden Krankenhaus unter Berufung auf eine Vorsorgevollmacht vom Besuch ausgeschlossen wird, kann daneben auch der Weg der einstweiligen Verfügung vor dem Zivilgericht in Betracht kommen, um ein Besuchsrecht kurzfristig durchzusetzen (vgl. AG Ellwangen, 16.05.2014 - Az: 2 C 221/14).
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht berechtigt lediglich zur Entscheidung über den Lebensmittelpunkt der betreuten Person, nicht aber dazu, den Umgang mit Dritten zu regeln oder Besuche zu untersagen. Hierfür ist der gesondert zuzuweisende Aufgabenkreis der Umgangsbestimmung erforderlich.
Erforderlich ist der Aufgabenkreis Bestimmung des Umgangs des Betreuten nach § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Erst mit dessen ausdrücklicher gerichtlicher Zuweisung erhält der Betreuer die Befugnis, den Umgang mit Dritten zu erlauben oder zu untersagen.
Nach § 1834 Abs. 1 BGB darf der Betreuer den Umgang nur bestimmen, wenn die betreute Person dies selbst wünscht oder ihr eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB droht. Eine bloß abstrakte Besorgnis genügt dafür nicht.
Ein solches Kontaktverbot ist pflichtwidrig und rechtlich unwirksam. Das Betreuungsgericht hat in diesem Fall grundsätzlich von Amts wegen einzuschreiten, solange der Aufgabenkreis nicht entsprechend erweitert wurde.
Regelmäßig nicht. Die gerichtliche Zuweisung des Aufgabenkreises beeinträchtigt Angehörige nicht unmittelbar in eigenen Rechten, da die Betreuung allein im Interesse der betreuten Person eingerichtet wird. Ein Beschwerderecht kommt nur in Betracht, wenn die Angehörigen bereits im ersten Rechtszug am Verfahren beteiligt waren.
Über Streitigkeiten zu einer vom Betreuer getroffenen Umgangsbestimmung entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag nach § 1834 Abs. 3 BGB. Zugang zum Verfahren kann zudem über einen Antrag auf Beteiligung nach § 274 FamFG oder die betreuungsgerichtliche Aufsicht nach § 1862 Abs. 3 BGB eröffnet werden.
Ja. Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch das Verhältnis zu volljährigen Kindern und ist bei Einschränkungen des Kontakts zwischen Eltern und betreuter Person zwingend zu berücksichtigen und mit dem Gesundheitsschutz der betreuten Person abzuwägen.
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