Ein
Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund nicht den
Kontakt des Betreuten zu dessen „guter Bekannten“ unterbinden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Befugnis der Betreuerin zur Umgangsbestimmung mit Wirkung für und gegen Dritte (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 II BGB) kann notwendig werden, wenn der
Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, eigenverantwortlich über seinen Umgang zu befinden bzw. sich einem unerwünschten und schädigenden Umgang zu entziehen. Innerhalb einer Betreuung geht es aber grundsätzlich einzig um die Begrenzung desjenigen Umgangs, der physisch oder psychisch schädlich für den Betreuten ist. Nur diesen kann die Betreuerin ggf. einschränken.
Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann insofern zwar der Umgang des Betreuten insofern also auch mit dritten Personen - wie der hier oben angeführten weiblichen Person - eingeschränkt und einem Betreuer die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu dieser weiblichen Person zu bestimmen, insbesondere wenn es gilt, den Betreuten vor Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind.
Wichtig und besonders zu betonen ist aber auch, dass „irgendeine“ Gefährdung als solche noch nicht ausreicht, sondern vielmehr eine konkrete Gefährdung des Betroffenen ihre Ursache in seiner Erkrankung haben muss. Eine konkrete Gefährdung wäre z.B. wohl zu bejahen, wenn die dritte, weibliche Person:
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