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Kein Zwangs-Umgang unter Aufsicht eines Gutachters

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine familiengerichtliche Eilentscheidung, die einen Elternteil unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Teilnahme an begleiteten Umgängen in Anwesenheit einer Sachverständigen verpflichtet, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn hierdurch faktisch eine Mitwirkung an einer Begutachtung der Erziehungseignung erzwungen wird. Fehlt es an einer klaren gesetzlichen Grundlage für einen solchen Eingriff, ist die Vollziehung der Umgangsregelung im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, wenn die Folgenabwägung zugunsten des betroffenen Elternteils ausfällt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Strittig war vorliegend die Frage, ob eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene familiengerichtliche Umgangsregelung, die einen Elternteil zur Teilnahme an begleiteten Umgängen in Anwesenheit einer Sachverständigen verpflichtet, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist. Im Kern stand die Verknüpfung einer Umgangsregelung mit den Zwecken eines familiengerichtlichen Begutachtungsverfahrens zur Erziehungseignung und -fähigkeit eines Elternteils.

Das Amtsgericht hatte den Umgang eines Elternteils mit seinen Kindern dahingehend geregelt, dass dieser im Rahmen der Erstattung eines Sachverständigengutachtens an mindestens einem Termin begleiteten Umgang in Begleitung der Sachverständigen nach deren näherer Regelung und Maßgabe zu erhalten habe. Die Entscheidung war mit der Androhung von Ordnungsmitteln versehen. Der betroffene Elternteil wandte sich hiergegen mit der Verfassungsbeschwerde und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung.

Welcher Maßstab gilt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung?

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, haben dabei grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind allerdings zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereiteln würde.

Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Wegen der regelmäßig weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen.

Wann liegt eine mögliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor?

Eine familiengerichtliche Umgangsentscheidung, mit der ein Elternteil unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Teilnahme an begleiteten Umgängen in Anwesenheit einer Sachverständigen verpflichtet wird, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Elternteils ein, wenn die Begleitung durch die Sachverständige dem Zweck der Begutachtung der Erziehungseignung und -fähigkeit dient. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines derartigen Eingriffs ist eine klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. BVerfG, 02.04.2009 - Az: 1 BvR 683/09; BVerfG, 17.11.2023 - Az: 1 BvR 1076/23; BGH, 17.02.2010 - Az: XII ZB 68/09).

Fehlt es an einer hinreichenden Grundlage, mit der eine faktische Pflicht zur Mitwirkung an einer Begutachtung im Gewand einer Umgangsregelung ausgestaltet werden könnte, ist die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine familiengerichtliche Umgangsregelung mangels hinreichend konkreter Vorgaben zu Ort und Zeit der Umgänge nicht vollstreckbar sein kann, gleichwohl aber eine entsprechende Verpflichtung des betroffenen Elternteils begründet (vgl. BGH, 01.02.2012 - Az: XII ZB 188/11).

Wie fällt die Folgenabwägung aus?

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, wäre die Verfassungsbeschwerde aber später erfolgreich, führte dies zu einem irreversiblen und möglicherweise verfassungswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Elternteils, sofern dieser in der Zwischenzeit an den angeordneten Interaktionsbeobachtungen mit den Kindern teilnähme. Erginge die einstweilige Anordnung dagegen und bliebe die Verfassungsbeschwerde nachfolgend erfolglos, könnte ein irreversibler Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch verhindert werden. Fehlt es an weiteren Umgangsregelungen, kann die vorläufige Aussetzung der angegriffenen Entscheidung allerdings dazu führen, dass bis auf weiteres keine Umgänge zwischen dem betroffenen Elternteil und den Kindern stattfinden; zudem kann sich die Begutachtung und damit auch der Erlass der Umgangsentscheidung in der Hauptsache verzögern.

In der Abwägung dieser Folgen kann die mögliche irreversible Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Elternteils die möglichen Nachteile für das Kindeswohl durch eine Verzögerung der Umgangsregelung um wenige Wochen überwiegen, insbesondere wenn zwischen den Kindern und dem betroffenen Elternteil bereits seit längerem kein Umgang stattgefunden hat und die Frage, ob und in welcher Form Umgänge mit dem Kindeswohl vereinbar sind, gerade Gegenstand der Begutachtung im Hauptsacheverfahren ist.


BVerfG, 23.06.2026 - Az: 1 BvR 1160/26

ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260623.1bvr116026


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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