Kann ein Arbeitnehmer wegen einer unverschuldeten Zwangslage bei der Betreuung seines Kindes nicht zur Arbeit erscheinen, steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu, sodass eine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung nicht in Betracht kommt.
Ein solches Recht kann sich aus § 275 Abs. 3 BGB ergeben. Die Vorschrift betrifft das Spannungsverhältnis zwischen Vertragstreue und Unzumutbarkeit der Leistung. Die Erforderlichkeit der Betreuung von Kindern kann dabei als „entgegenstehendes Hindernis“ zur vorübergehenden Leistungsverweigerung berechtigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - Az: 2 Sa 299/18; LAG Hamm, 27.08.2007 - Az: 6 Sa 751/07).
Der Arbeitnehmer kann sich gegenüber der bestehenden Arbeitspflicht allerdings nur dann auf eine Pflichtenkollision wegen der Personensorge für sein Kind und damit auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn eine unverschuldete Zwangslage vorliegt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - Az: 2 Sa 299/18, unter Berufung auf BAG, 21.05.1992 - Az: 2 AZR 10/92).
Im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast obliegt es dem Arbeitnehmer, zum Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes, etwa eines Leistungsverweigerungsrechts, substantiiert vorzutragen (vgl. LAG Hamm, 12.11.2021 - Az: 14 Sa 357/21; LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - Az: 2 Sa 299/18). An die Substantiierung dürfen dabei keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Unzumutbarkeit einer Betreuung durch ältere Angehörige kann sich bereits aus deren Alter und einer Ansteckungsgefahr in einer Infektionslage ergeben, ohne dass weitere Konkretisierungen verlangt werden müssen. Hinsichtlich einer Betreuung durch den anderen Elternteil sind auch dessen Berufstätigkeit und etwaige flexible Arbeitszeiten sowie die persönlichen Umstände der Eltern, etwa eine konfliktbelastete Trennung und die darauf beruhende einvernehmliche Entscheidung, vorerst keinen Umgang zu pflegen, zu berücksichtigen.
Vorliegend ging es um eine alleinerziehende Mitarbeiterin, die ab dem Ende der Elternzeit und des Urlaubs für ihr zweijähriges Kind keinen Betreuungsplatz in Anspruch nahm, sondern eine Betreuung durch die Großeltern geplant hatte. Aufgrund der pandemiebedingten Empfehlungen zur Kontaktvermeidung mit älteren Menschen und der Vorerkrankung einer Großmutter war diese Betreuung nach der Bewertung der Kammer unzumutbar. Die Betreuung durch den berufstätigen Kindsvater sei nach einer konfliktbehafteten Trennung ebenfalls nicht zumutbar gewesen. Damit lag ein Betreuungsnotstand vor, der ein Leistungsverweigerungsrecht begründete.
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Eine beharrliche Arbeitsverweigerung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellen und damit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (vgl. BAG, 28.06.2018 - Az: 2 AZR 436/17; BAG, 14.12.2017 - Az: 2 AZR 86/17; BAG, 19.01.2016 - Az: 2 AZR 449/15). Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Leistungserbringung ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht zusteht.Ein solches Recht kann sich aus § 275 Abs. 3 BGB ergeben. Die Vorschrift betrifft das Spannungsverhältnis zwischen Vertragstreue und Unzumutbarkeit der Leistung. Die Erforderlichkeit der Betreuung von Kindern kann dabei als „entgegenstehendes Hindernis“ zur vorübergehenden Leistungsverweigerung berechtigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - Az: 2 Sa 299/18; LAG Hamm, 27.08.2007 - Az: 6 Sa 751/07).
Der Arbeitnehmer kann sich gegenüber der bestehenden Arbeitspflicht allerdings nur dann auf eine Pflichtenkollision wegen der Personensorge für sein Kind und damit auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn eine unverschuldete Zwangslage vorliegt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - Az: 2 Sa 299/18, unter Berufung auf BAG, 21.05.1992 - Az: 2 AZR 10/92).
Im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast obliegt es dem Arbeitnehmer, zum Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes, etwa eines Leistungsverweigerungsrechts, substantiiert vorzutragen (vgl. LAG Hamm, 12.11.2021 - Az: 14 Sa 357/21; LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - Az: 2 Sa 299/18). An die Substantiierung dürfen dabei keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Unzumutbarkeit einer Betreuung durch ältere Angehörige kann sich bereits aus deren Alter und einer Ansteckungsgefahr in einer Infektionslage ergeben, ohne dass weitere Konkretisierungen verlangt werden müssen. Hinsichtlich einer Betreuung durch den anderen Elternteil sind auch dessen Berufstätigkeit und etwaige flexible Arbeitszeiten sowie die persönlichen Umstände der Eltern, etwa eine konfliktbelastete Trennung und die darauf beruhende einvernehmliche Entscheidung, vorerst keinen Umgang zu pflegen, zu berücksichtigen.
Vorliegend ging es um eine alleinerziehende Mitarbeiterin, die ab dem Ende der Elternzeit und des Urlaubs für ihr zweijähriges Kind keinen Betreuungsplatz in Anspruch nahm, sondern eine Betreuung durch die Großeltern geplant hatte. Aufgrund der pandemiebedingten Empfehlungen zur Kontaktvermeidung mit älteren Menschen und der Vorerkrankung einer Großmutter war diese Betreuung nach der Bewertung der Kammer unzumutbar. Die Betreuung durch den berufstätigen Kindsvater sei nach einer konfliktbehafteten Trennung ebenfalls nicht zumutbar gewesen. Damit lag ein Betreuungsnotstand vor, der ein Leistungsverweigerungsrecht begründete.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LAG Thüringen, 19.07.2022 - Az: 1 Sa 191/21
ECLI:DE:LAGTH:2022:0719.1SA191.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


