Vielfach streben Schüler einen länger dauernden Aufenthalt im Ausland, vorzugsweise in den USA, an, etwa, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen.
Die erste Frage, die sich im Zusammenhang mit einem solchen Auslandsaufenthalt stellt, ist die, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil während dieses Zeitraums für den Barunterhalt allein aufkommen muss oder ob hier nicht eine anteilige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils entsteht. Gem. § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllt derjenige Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, " in der Regel" damit seine Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass dies auch noch dann gilt, wenn ein Kind sich für kürzere Zeit, etwa während der Wahrnehmung des Umgangsrechts oder in den Ferien, beim an sich barunterhaltspflichtigen Elternteil aufhält. Dasselbe gilt bei vorübergehender Fremdbetreuung. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 99, 1449) soll auch während der Zeit eines Schüleraustauschs keine anteilige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils entstehen. Dies erscheint aber fraglich, wenn sich der Austausch über mehrere Monate oder gar ein ganzes Jahr hinzieht. Einschlägige Rechtsprechung dazu gibt es nicht.Geht man davon aus, dass eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern während des fraglichen Jahres besteht, so müsste der Barbedarf des Kindes aus den zusammengerechneten Nettoeinkünften beider Ehegatten abzüglich eines " Haushaltsfreibetrags " von 20 Prozent und dem entsprechenden Satz der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Dieser Bedarf wäre sodann zwischen beiden Eltern nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig aufzuteilen. Auf Seiten der betreuenden Elternteils müssten die " Vorhaltekosten " für den Wohnbedarf des Kindes vom Anteil abgesetzt werden.
Voraussetzung dafür, dass die Kosten des Auslandsaufenthaltes finanziert werden müssen, ist aber jedem Fall, dass es sich hier überhaupt um anzuerkennenden Unterhaltsbedarf handelt, der damit entweder im Rahmen des laufenden Unterhalts oder als Sonderbedarf berücksichtigt werden muss.
Die entstehenden Kosten sind wohl in jedem Fall dann zu berücksichtigen, wenn der Auslandsaufenthalt des Kindes von beiden Eltern vereinbart worden ist. Ist dies aber nicht der Fall, ist die Rechtsprechung in der Beurteilung der Frage nicht einheitlich. Zum Teil werden die Reisekosten anlässlich des Schüleraustauschs als Sonderbedarf eingestuft, nicht dagegen das erhöhte Taschengeld für den Auslandsaufenthalt oder die Kosten für den im Gegenzug aufzunehmenden Austauschschüler (OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1091). Andere Gerichte differenzieren ; das OLG Naumburg (FamRZ 2000, 444) hält beispielsweise einen sechsmonatigen Aufenthalt in Kanada weder für üblich noch allgemein für eine sinnvolle Ausbildung erforderlich. Daher seien die Kosten eines Schüleraustauschs weder im Rahmen des normalen Unterhalts noch als Sonderunterhalt zu finanzieren Für die Frage der Angemessenheit einer derartigen Maßnahme kommt es aber auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten an.
Geht man davon aus, dass unterhaltsrechtlich anzuerkennender Bedarf vorliegt, so kann es sich dabei aber nur um den Bedarf handeln, der durch den Schüleraustausch zusätzlich zu dem in Deutschland ohnehin bestehenden Bedarf hinzukommt. Von dem im Gastland bestehenden Bedarf müssen also in jedem Fall die Kosten abgezogen werden, die dadurch erspart werden, dass sich das Kind während des gesamten Zeitraums nicht in Deutschland aufhält.
Wenn Unterhaltsleistungen tituliert sind, z. B. durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich, ist zur Abänderung des Unterhalts, sofern eine gütlich Einigung nicht erreicht wird, eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO erforderlich.