Nur dann, wenn ein Auslandsaufenthalt eines Gymnasiasten als angemessene Ausbildung sachlich begründet und wirtschaftlich zumutbar ist, muß sich der barunterhaltspflichtige Elternteil an den hierdurch entstehenden Mehrkosten auch ohne vorheriges Einverständnis beteiligen.
Wird ein einjähriger Studienaufenthalt im Ausland nicht auf die Schulzeit angerechnet und verlängert diese, so kommt ein solcher Aufenthalt gegen den Willen des Barunterhaltspflichtigen nur bei weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen in Betracht.
OLG Dresden, 09.02.2006 - Az: 21 UF 619/05
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