Nur dann, wenn ein Auslandsaufenthalt eines Gymnasiasten als angemessene Ausbildung sachlich begründet und wirtschaftlich zumutbar ist, muß sich der barunterhaltspflichtige Elternteil an den hierdurch entstehenden Mehrkosten auch ohne vorheriges Einverständnis beteiligen.
Wird ein einjähriger Studienaufenthalt im Ausland nicht auf die Schulzeit angerechnet und verlängert diese, so kommt ein solcher Aufenthalt gegen den Willen des Barunterhaltspflichtigen nur bei weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen in Betracht.
OLG Dresden, 09.02.2006 - Az: 21 UF 619/05
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - bekannt aus:
Bild.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 398.832 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!