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Doppelzimmer gebucht – Einzelzimmer bekommen: Reisepreisminderung möglich

Reiserecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Wurde die Buchung von Doppelzimmern zur Nutzung als Einzelzimmer ausdrücklich in der Reisebestätigung aufgenommen, so begründet diese Zusicherung eine konkrete, vertraglich zugesicherte Eigenschaft. Eine Abweichung hiervon, insbesondere die Bereitstellung von Einzelzimmern anstelle von Doppelzimmern, stellt einen Reisemangel dar.

Demgegenüber stellen die Zimmergröße, die Hellhörigkeit sowie der Zustand und die Größe des Balkons keinen Mangel dar, sofern keine konkrete Zusicherung erfolgt ist. Allgemeine Katalogangaben wie „geräumiges Zimmer“ oder „ähnliche Ausstattung“ sind nicht als verbindliche Zusicherung zu verstehen, sondern beschreiben lediglich eine Orientierung an Standardwerten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im März 2005 buchte die Klägerin für sich und ihren Ehemann einen Reise für den Zeitraum 28.06. - 12.07.2005 bei der Beklagten ins Hotel nach in Griechenland für insgesamt 1.780,00 €. Darin enthalten waren 259,00 € für einen Mietwagen, 32,00 € Flugaufpreis und 26,00 € Kerosinzuschlag sowie 73,00 € Reiserücktrittskostenversicherung. Auf der „Rechnung und Bestätigung“, die die Beklagte ausstellte, ist der Text „2 DZ=EZ“ enthalten. Für die Buchung von Doppelzimmern als Einzelzimmer fiel ein Zuschlag von insgesamt 224,00 € an.

Im Katalog der Beklagten ist bei der Beschreibung des Hotels aufgeführt: „Sie wohnen: In großzügigen Doppelzimmern (ca. 24 qm).... Einzelzimmer sind von ähnlicher Ausstattung.“

Die Klägerin und ihr Ehemann wurden in den Zimmern 124 A und 204 A des Hotels untergebracht. Es handelte sich dabei um jeweils 10,8 m2 große Einzelzimmer, die in zwei verschiedenen Gebäudekomplexen lagen. Die Zimmer waren von den angrenzenden Nebenzimmern durch eine Fertigwand ohne Schalldämmung getrennt.

Die Klägerin beanstandete die Zimmer unmittelbar nach der Ankunft an der Hotelrezeption und verständigte auch ihr Reisebüro, das eine Reklamation bei der Beklagten veranlasste. Am Abend des Ankunftstages monierte sie die Zimmer gegenüber der Reiseleiterin der Beklagten. Diese versprach der Klägerin, sich um neue Zimmer zu kümmern. Dies blieb erfolglos.

Am 02.07.2005 forderte die Klägerin die Beklagte per Fax auf, die Mängel im Zimmer sofort zu beseitigen. Mit Schreiben vom 04.07.2005 teilte die Beklagte ihr, dass laut Reisebestätigung zwei Doppelzimmer zur Alleinbenutzung gebucht waren; die Beklagte lehnte gleichzeitig eine Mangelbeseitigung unter Hinweis darauf, dass ihr dies nicht möglich sei, ab.

Am 20.07.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des gesamten Reisepreises auf.

Der Ehemann der Klägerin trat seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte am 28.07.2005 an die Klägerin ab; diese nahm die Abtretung an.

Am 03.08.2005 machte die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten eine komplette Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 3.108,00 € geltend und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 23.08.2005 auf. Die Beklagte übermittelte der Klägerin am 26.08.2005 einen Scheck über 170,00 €.

Die Klägerin behauptet, in den Badezimmern seien Schimmelflecken gewesen. Ferner seien die Elektroinstallationen in einem bedenklichen Zustand und die Steckdosen unbrauchbar gewesen, Kabel hätten lose aus der Wand gehangen. Der Balkon sei ebenfalls sehr klein und in einem schlechten Zustand gewesen.

Die Klägerin behauptet weiter, der Nutzen der Reise sei vollkommen aufgehoben gewesen. Insoweit vertritt die Klägerin die Auffassung, dass ihr und ihrem Ehemann Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehe. Ihrem Ehemann stünden pro Tag 150,00 € zu, da er ein Nettoeinkommen von 7.035,00 € habe. Ihr selbst stünden pro Tag 72,00 € Schadensersatz zu.

Die Beklagte behauptet, die Hellhörigkeit der Zimmer sei bauweisebedingt. In den Bädern seien auch keine Schimmel-, sondern nur Stockflecken gewesen.


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