Bereits ab einer Minderung von 35% ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise anzunehmen. Dies ist entsprechend bei der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu berücksichtigen.
Vorliegend ging es um die folgenden Mängel:
Ein Mangel ist darin zu erblicken, dass sich auf dem Wasser des Swimmingpools große schwarze Öllachen befanden und am gesamten Rand die Kanten abgebrochen oder eingerissen waren. Dadurch war der Swimmingpool nicht zu benutzen. Dies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 10 %.
Des Weiteren stellt es einen Reisemangel dar, dass es kein warmes Wasser gab. Dafür ist eine Minderung um 5 % ausreichend und angemessen.
Die umfangreichen Bau- und Renovierungsarbeiten waren geeignet, den Urlaub des späteren Klägers und seiner Familie zu beeinträchtigen. Dafür wurde eine Minderung des Reisepreises um 20 % für angemessen erachtet.
Diese Mängel hat der Kläger während seines Aufenthalts täglich bei der örtlichen Reiseleitung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB angezeigt.
Vorliegend ging es um die folgenden Mängel:
Ein Mangel ist darin zu erblicken, dass sich auf dem Wasser des Swimmingpools große schwarze Öllachen befanden und am gesamten Rand die Kanten abgebrochen oder eingerissen waren. Dadurch war der Swimmingpool nicht zu benutzen. Dies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 10 %.
Des Weiteren stellt es einen Reisemangel dar, dass es kein warmes Wasser gab. Dafür ist eine Minderung um 5 % ausreichend und angemessen.
Die umfangreichen Bau- und Renovierungsarbeiten waren geeignet, den Urlaub des späteren Klägers und seiner Familie zu beeinträchtigen. Dafür wurde eine Minderung des Reisepreises um 20 % für angemessen erachtet.
Diese Mängel hat der Kläger während seines Aufenthalts täglich bei der örtlichen Reiseleitung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB angezeigt.
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