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Dreckige oder fehlende Bettwäsche im Hotel berechtigen zur Minderung!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Im vorliegenden ging es um eine Pauschalreise nach Hurghada, Ägypten.

Zunächst erfolgte die Unterkunft in einem anderen als dem gebuchten Hotel, doch gab es noch eine weitere Überraschung: Im Zimmer fehlten das Laken und die Bezüge für ein Zustellbett, die Bettwäsche für das Doppelbett war gebraucht und verschmutzt. Bis die Reisenden dann zwei Tage später in der eigentlich gebuchte Hotel umziehen konnten, hielt der Umstand an.

Das Gericht hielt eine Minderung um 20% für angebracht: 10% für die mangelhafte Bettwäsche und 10% für die Ersatzunterkunft.

Kein Mangel stellte hingegen der monierte Umstand dar, dass die Reisenden an den beiden fraglichen Tagen zum Essen jeweils in das 50 Meter entfernte andere Hotel gehen mussten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine Tochter eine von der Beklagten veranstaltete Pauschalreise vom 23.3 bis 06.4.2002 nach Hurghada in das 4 Sterne Hotel „…“ zum Preise von 2576,00 Euro zzgl. Sicherheitsgebühren und Versicherungsprämie für eine zusätzlich abgeschlossene Reisekostenrücktrittsversicherung.

Der Abflug ab Düsseldorf erfolgte nicht wie dem Kläger bestätigt um 13:50 Uhr, sondern frühestens um 18:00 Uhr. Der Rückflug wurde so vorverlegt, dass der Kläger nicht um 5:00 sondern schon um 2:15 Uhr vom Hotel abgeholt wurde. Der Kläger wohnte bis zum 26.3.02 im Hotel „…“, welches ca. 50m Luftlinie neben dem gebuchten Hotel lag.

Der Kläger trägt vor, der Hinflug sei erst um 19:15 Uhr erfolgt. Das ihm im Ersatzhotel zugewiesene Zimmer habe keine Handtücher aufgewiesen. Das Zustellbett habe kein Bettlaken und keine Bettwäsche für Kopfkissen und Zudecke und für das Doppelbett nur gebrauchte und schmutzige Bettwäsche aufgewiesen. Der Weg vom Ersatz- ins Vertragshotel habe 1000 m betragen. Am 24.3.02 seien die fehlerhafte Unterbringung und die fehlende/schmutzige Bettwäsche und die fehlenden Handtücher vergeblich beim Reiseleiter gerügt worden. Erst als sich seine Familie am 26.3.02 mit gepackten Koffern in die Rezeption gesetzt und mit Abreise gedroht habe, sei um 23:30 der Umzug ins Vertragshotel erfolgt. Während des gesamten Urlaubs habe es Wartezeiten beim Getränkeservice gegeben. Zum Teil, insbesondere bei Bestellungen ab ca. 21:00 Uhr seien die Getränke mit Wartezeiten bis zu einer 3/4 Stunde gebracht worden. Tageweise seien diverse Getränke nicht verfügbar gewesen. Am Strand seien stundenweise keine Softdrinks für Kinder erhältlich gewesen. Die Mängel rechtfertigten eine Minderung in Höhe von 941,14 Euro.

Die Beklagte trägt vor, die Reise mangelfrei erbracht zu haben. Das „…“ sei vom „…“ teilweise angemietet worden, um dort weitere Gäste unterbringen zu können. Der Umzug sei auf eigenen Wunsch des Klägers erfolgt. Wartezeiten habe es nicht gegeben. Nur im Restaurant sei überhaupt Bring-Service geschuldet gewesen. Ein bestimmtes Getränkeangebot sei vertraglich - unstr. - nicht zugesagt worden. Im Übrigen habe der Kläger keinen Mangel bei der Reiseleitung angezeigt.

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