Kommt es in immer mehr Regionen zu Ebolaerkrankungen, stehen
Reisende, die eine
Reise in eine betroffene Region gebucht haben, vor der Frage, ob von der Reise zurückgetreten werden kann und welche Kosten damit verbunden sind. Die Antwort hängt davon ab, auf welcher Grundlage der Rücktritt erklärt wird - und ob zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich eine objektiv eine erhebliche Gefährdung vorlag.
Grundloser Rücktritt: jederzeit möglich, aber nicht kostenfrei
Reisende können jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom
Reisevertrag zurücktreten (
§ 651h Abs. 1 BGB). Der
Reiseveranstalter verliert dann seinen Anspruch auf den
Reisepreis, darf aber eine angemessene Entschädigung für seinen Aufwand verlangen (§ 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB). In der Praxis geschieht dies durch eine gestaffelte
Stornopauschale, deren Höhe sich nach dem zwischen Rücktritt und Reisebeginn verbleibenden Zeitraum richtet. Die konkreten Beträge ergeben sich aus den
Allgemeinen Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters.
Eine
Reiserücktrittsversicherung deckt diese Kosten in der Regel nicht ab. Sie greift nur dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst aus einem in den Versicherungsbedingungen genannten Grund - etwa einer eigenen schweren Erkrankung - an der Reise gehindert ist. Das bloß erhöhte Risiko, sich am Reiseziel mit Ebola zu infizieren, genügt hierfür nicht.
Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände
Ein anderes Bild ergibt sich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der
Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall kann der Reisende vor Reisebeginn zurücktreten, ohne eine Entschädigung leisten zu müssen; bereits geleistete Anzahlungen sind vollständig zurückzuerstatten (§ 651h Abs. 3 BGB). Diese Regelung entspricht dem, was früher als „Kündigung wegen höherer Gewalt“ nach dem alten
§ 651j BGB bezeichnet wurde.
Eine
Epidemie zählt nach allgemeiner Auffassung zu den unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen in diesem Sinne, denn sie gehört weder zum Betriebsrisiko des Veranstalters noch zum
allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden. Auch ein Ebola-Ausbruch, der nach der Buchung unvorhersehbar im Reiseland auftritt, kann diese Voraussetzungen erfüllen.
Medizinisch ist von einer Epidemie zu sprechen, wenn eine Erkrankung stark gehäuft, jedoch örtlich und zeitlich begrenzt vorkommt. Dass eine solche Erkrankung im Reiseziel auftritt, begründet allein aber noch kein Rücktrittsrecht. Entscheidend ist, ob der Reisende sich gegen eine Ansteckung nicht durch zumutbare Mittel schützen kann oder ob es ihm - ohne unzumutbare Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit - möglich ist, bestimmte Orte zu meiden. Ist dies der Fall, fehlt es an einer erheblichen Beeinträchtigung der Reisedurchführung.
Wann ist die Beeinträchtigung erheblich?
Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung oder Gefährdung der Reise vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden an, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Dabei dürfen die Anforderungen an die Gefährdung von Leib und Leben im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. AG Augsburg, 09.11.2004 - Az:
14 C 4608/03).
Ein Rücktrittsrecht besteht bereits dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher - und nicht erst mit überwiegender - Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab bereits für Naturkatastrophen entwickelt und eine meteorologisch ermittelte Eintreffwahrscheinlichkeit von 25 % für einen Hurrikan als ausreichend angesehen (vgl. BGH, 15.10.2002 - Az:
X ZR 147/01).
Diese Grundsätze sind auf Krankheitsepidemien übertragbar. Eine schematische Betrachtung anhand eines starren Schwellenwerts scheidet dabei aber aus: Gerade bei Ebola, wo Meldungen über Erkrankungsfälle häufig verzögert und lückenhaft erfolgen, ist maßgeblich, ob die Reisedurchführung insgesamt noch zumutbar erscheint. Wenn die realistische Wahrscheinlichkeit einer schweren, potenziell tödlichen Erkrankung im Raum steht und für die Erkrankung weder ein zugelassenes Medikament noch ein wirksamer Impfstoff existiert, genügt eine konkrete und nicht fernliegende Gefährdungswahrscheinlichkeit (vgl. AG Augsburg, 09.11.2004 - Az:
14 C 4608/03).
Bei Epidemien kann von einer erheblichen Beeinträchtigung schon dann ausgegangen werden, wenn am Reiseort im Vergleich zum Wohnort ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht.
Bedeutung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes
Liegt eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reiseziel vor, ist ein kostenfreier Rücktritt ohne Weiteres möglich. Die Reisewarnung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Auch unterhalb der formellen Warnstufe können Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes ausreichen, sofern ihr Wortlaut auf eine konkrete Gefährdung hindeutet, die es zu beachten gilt (vgl. AG Augsburg, 07.07.2016 - Az:
15 C 89/16).
Eine allgemein ausgerufene Epidemieeinstufung oder ein ausgerufener internationaler Gesundheitsnotstand durch die Weltgesundheitsorganisation genügt für sich genommen hingegen nicht. Ebenso wenig reichen bloße Medienberichte oder subjektive Besorgnisse des Reisenden, sofern die objektive Lage am Reiseziel keine konkrete Gefährdung ergibt.
Konkret zum Ausbruch von Ebola gibt es noch keine gerichtlichen Entscheidungen, wohl aber u.a. zu SARS und dem (vergleichsweise harmlosen) Chikungunya-Fieber, die einen Anhaltspunkt geben können, wie sich ein mit der Sache befasstes Gericht möglicherweise entscheiden könnte: Dort verneinte das Gericht eine erhebliche Beeinträchtigung, weil die Erkrankung in der Regel harmlos verlief und das Infektionsrisiko durch konsequenten Mückenschutz deutlich reduziert werden konnte (vgl. AG München, 31.08.2007 - Az:
222 C 20175/06). Auf Ebola lässt sich dies nicht übertragen - die Gefährlichkeit der Erkrankung ist eine andere.
Prognoseentscheidung: Auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kommt es an
Eine wichtige Klarstellung, die auf sämtliche Epidemie-Rücktrittsfälle anwendbar ist, haben der EuGH und der Bundesgerichtshof - zuletzt im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie - getroffen: Für die Beurteilung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorlagen, ist ausschließlich die Situation im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung auf ex-ante-Basis. Spätere Entwicklungen, auch wenn sie den Rücktritt im Nachhinein als eindeutig gerechtfertigt erscheinen lassen, bleiben grundsätzlich außer Betracht (vgl. EuGH, 29.02.2024 - Az:
C-584/22; BGH, 28.01.2025 - Az:
X ZR 80/21).
Wer von der Reise zurücktritt, ohne dass die objektive Lage im Zeitpunkt seiner Erklärung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung ergeben hat, riskiert, im Streitfall auf den Stornokosten sitzen zu bleiben. Dem Reisenden ist es grundsätzlich zumutbar, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten, sofern der Reisebeginn nicht unmittelbar bevorsteht. Andererseits hat der Bundesgerichtshof aber auch klargestellt, dass dem Reisenden nicht abverlangt werden kann, mit dem Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zu warten (vgl. BGH, 15.10.2024 - Az:
X ZR 79/22). Eine im Zeitpunkt des Rücktritts bestehende erhebliche Ungewissheit über die weitere Entwicklung kann ein starkes Indiz dafür sein, dass die Reisedurchführung aus damaliger Sicht bereits unzumutbar war (vgl. BGH, 28.01.2025 - Az:
X ZR 80/21).
Praktisches Vorgehen bei unklarer Lage
Auch wenn die Sachlage im Einzelfall nicht eindeutig ist, sollte ein Rücktritt stets auf das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gestützt werden. Fordert der Veranstalter dennoch eine Stornopauschale, empfiehlt es sich, diese zunächst unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zu leisten, bis die Rechtsfrage gegebenenfalls gerichtlich geklärt ist.
Reiserücktrittsversicherung und Leistungsausschlüsse
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bietet im Epidemiefall oftmals nur begrenzten Schutz. Wer allein wegen des erhöhten Infektionsrisikos am Reiseziel zurücktritt, ohne selbst erkrankt zu sein, kann Versicherungsleistungen typischerweise nicht beanspruchen - denn die Versicherung knüpft an die persönliche Betroffenheit des Versicherten, nicht an die allgemeine Lage am Urlaubsort (vgl. LG Darmstadt, 02.06.2004 - Az:
2 O 615/03).
Viele Versicherungsverträge enthalten darüber hinaus ausdrückliche Ausschlussklauseln für Schäden durch Epidemien oder Pandemien. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich wirksam, sofern sie klar und verständlich formuliert sind und den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen (vgl. LG München I, 13.10.2022 - Az:
12 O 18809/21). Vor Antritt einer Reise in potenziell gefährdete Regionen lohnt daher ein sorgfältiger Blick in die Versicherungsbedingungen.
Kulanzlösungen der Veranstalter
Viele Reiseveranstalter reagieren bei Epidemieausbrüchen proaktiv und bieten Reisenden, die in konkret betroffene Länder oder Regionen gebucht haben, freiwillig kostenlose Umbuchungen oder Stornierungen an. Solange keine formelle Reisewarnung vorliegt und eine zweifelslose erhebliche Gefährdung nicht feststeht, handelt es sich dabei mangels eines entsprechenden gesetzlichen Anspruchs um ein Zugeständnis des Veranstalters - nicht um ein dem Reisenden zustehendes Recht.