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Wann kann von einer Reise wegen außergewöhnlicher Umstände kostenfrei zurückgetreten werden?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin beansprucht als Erbin ihres während des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehemannes (nachfolgend: der Kläger) von der Beklagten die Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise.

Der Kläger buchte am 7. August 2019 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine Pauschalreise nach London und Südengland, die vom 28. März bis zum 4. April 2020 stattfinden und 2.308 Euro kosten sollte. Der Kläger hat den Reisepreis vollständig gezahlt.

Ende Februar 2020 ging der Kläger, der sich ebenso wie die Klägerin aufgrund einer langjährigen Krebserkrankung zur Covid-19-Risikogruppe zählte, davon aus, dass die Reise aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus nicht angetreten werden kann. Daher trat er am 26. Februar 2020 telefonisch von der Reise zurück. Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine Reise- oder Bewegungseinschränkungen für das Reisegebiet. Im März 2020 sprach das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung aus.

Die Beklagte sagte die Reise am 16. März 2020 wegen der Covid-19-Pandemie ab. Sie zahlte dem Kläger am 5. Mai 2020 einen Teilbetrag von 1.731 Euro zurück und behielt 577 Euro als Stornierungskosten ein.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 577 Euro und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren Az: C-584/22 ausgesetzt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (Az: C-584/22) über das Vorlageersuchen entschieden.

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