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Angst vor Ansteckung mit SARS und die Reiserücktrittsversicherung

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Reiserücktrittsversicherung deckt nur das Risiko des Vorliegens einer schweren Erkrankung ab - nicht aber ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung aufgrund einer Anfälligkeit der Atemwege des Reisenden (vorliegend: SARS-Epidemie in China). Tritt der Reisende aufgrund dieses Risikos von der Reise zurück, so steht die Reiserücktrittsversicherung hierfür nicht ein.


LG Darmstadt, 02.06.2004 - Az: 2 O 615/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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