Eine Reiserücktrittsversicherung deckt nur das Risiko des Vorliegens einer schweren Erkrankung ab - nicht aber ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung aufgrund einer Anfälligkeit der Atemwege des Reisenden (vorliegend: SARS-Epidemie in China). Tritt der Reisende aufgrund dieses Risikos von der Reise zurück, so steht die Reiserücktrittsversicherung hierfür nicht ein.
LG Darmstadt, 02.06.2004 - Az: 2 O 615/03
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