Beim
Treppenhaus handelt es sich nicht um einen Raum, sondern um eine Verkehrsfläche. Da sich hier nicht länger als notwendig aufgehalten werden darf, ist auch das Spielen im Treppenhaus nicht zulässig – es ist der Nutzungszweck der gemeinschaftlichen Einrichtung einzuhalten.
Ein gleiches gilt für die Verwendung von Rollschuhen, Inline-Skates oder Fahrrädern im Treppenhaus bzw. Hausflur. Dies ist ebenso wenig zulässig wie das Spielen mit oder in einem Fahrstuhl.
Dennoch ist bei der Benutzung des Treppenhauses durch Kinder auch ein gewisser – kurzzeitiger - Lärmpegel hinzunehmen. Eine
Mietminderung ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn ein Kleinkind regelmäßig in den frühen Morgenstunden beim Verlassen der Wohnung im Treppenhaus schreit (LG München I, 24.02.2005 – Az:
31 S 20796/04). Auch Laufgeräusche im Treppenhaus – selbst dann, wenn diese häufig auftreten – dürften von den Mitbewohnern hinzunehmen sein da es sich hierbei um durch
altersgerechtes kindliches Verhalten ausgelöste Störungen handeln dürfte.
Da das Treppenhaus nicht als Spielplatz zweckentfremdet werden darf, müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass das Spielen außerhalb des Treppenhauses stattfindet. Der mit dem Spielen verbundene Lärm muss nämlich im Gegensatz zum Lärm bei der Benutzung des Treppenhauses nicht hingenommen werden.
Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, kann eine
Abmahnung ausgesprochen werden und extremen Fällen auch zu gravierenderen Schritten führen.