Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, soll das zuständige Bezirksamt anordnen, dass Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben.
Wohnen ist die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten.
Die Ausgestaltung als Sollvorschrift verpflichtet das Bezirksamt in der Regel zum Einschreiten, wenn eine Zweckentfremdung vorliegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Rechtsgrundlage der Wohnzuführungsaufforderung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG. Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, soll das zuständige Bezirksamt danach anordnen, dass Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben (Wohnzuführungsgebot). Hierfür setzt es eine Frist, die im Regelfall einen Monat beträgt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwVbG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Insbesondere liegt eine für die Anordnung eines Wohnzuführungsgebots erforderliche genehmigungsbedürftige zweckfremde Nutzung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZwVbG vor. Die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten werden nicht zu Wohnzwecken genutzt. Unschädlich ist dabei, sollte die Nutzung keiner der in § 2 Abs. 1 Hs. 2 ZwVbG genannten Zweckentfremdungstatbestände (eine wiederholte nach Tagen oder Wochen bemessene Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, die Verwendung für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke, bauliche Veränderungen, Leerstand sowie die Beseitigung von Wohnraum) zuzuordnen sein. Denn diese Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen. Hierauf weist bereits der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) hin. Dies entspricht auch dem in den Materialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, den bestehenden Zweckentfremdungsbegriff auf alle Nutzungsarten von Wohnraum zu erweitern, die nicht dem eigentlichen Zweck des Wohnens dienen. Mit dieser Öffnung des Zweckentfremdungsbegriffes verfolgte er das Ziel, künftig Nutzungen von Wohnraum zu verfolgen, bei denen die exakte Zuordnung zu der bis dahin abschließenden Aufzählung von fünf zweckentfremdungsrechtlichen Tatbeständen nicht eindeutig war (vgl. Abghs-Drs. 18/0815, S. 11).
„Wohnen“ ist die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten. Auf die subjektiven Vorstellungen, Bedürfnisse und (kulturellen) Gewohnheiten der Nutzer/innen kommt es hierbei – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht an. Denn der Begriff des Wohnens bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Er setzt ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens voraus, was auch gewisse Rückzugsmöglichkeiten einschließt. Zum Begriff des Wohnens gehört, dass Wohnungsinhaber/innen wenigstens ein Raum während des gesamten Tages zur privaten Verfügung steht und dieser Raum die Möglichkeit bietet, darin den Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, denen die Wohnung dient – zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung.
An diesen Voraussetzungen fehlt es. Zwar bietet die Wohnung eine Kochgelegenheit in dem größeren der beiden Räume und den Mietern somit zumindest die Möglichkeit zur Eigenversorgung. Allerdings scheidet dadurch für die zwei nach Angaben der Antragstellerin in diesem Zimmer schlafenden Personen ein Rückzug ins Private von vornherein aus. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Bewohner des übrigen, deutlich kleineren Raums, der nach den Angaben auf der dem Verwaltungsvorgang beigefügten Bauzeichnung gerade einmal 9 m2 messen dürfte und der nach den in ihrem zur Ortsbesichtigung gefertigten Vermerk getroffenen Feststellungen der Mitarbeiterinnen des Bezirksamts sogar Schlafstellen für drei Leute beherbergt. Hinzu kommt, dass die Wohnung danach – insoweit von der Antragstellerin unbestritten – mit Ausnahme einer Couch keinerlei Möbel enthielt, die Bewohner mithin aus ihrem Koffer leben. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus vorbringt, an einer Überlegung der Wohnung fehle es bereits deshalb, weil die hierfür geltenden wohnungsaufsichtsrechtlichen (Unter-)Grenzen gewahrt seien, so kommt es darauf nach alldem bereits nicht an.
Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, zwischen den Mietern bestehe ein enges Verwandtschaftsverhältnis, weshalb diese sich aus freiem Willen die zwei Räume der Wohnung teilten, dringt sie damit nicht durch. An der Aussagekraft der – lediglich in Kopie – zum Beleg der familiären Verbindung eingereichten Erklärung bestehen bereits erhebliche Zweifel. So lassen die darauf geleisteten Unterschriften die Identität der Unterzeichner/innen nicht erkennen. Unabhängig hiervon wird aus ihr auch nicht deutlich, welcher Art. bzw. welchen Grades genau das zwischen den Mietern behauptete Verwandtschaftsverhältnis („cousins“) ist. Selbst unterstellt, jeweils zwei von ihnen seien Cousins ersten Grades, ergibt sich allein daraus keine hinreichende Nähebeziehung, wie sie etwa für die Mitglieder einer Kernfamilie oder Lebenspartner in der Regel kennzeichnend ist.
Ermessen bezüglich der Wohnzuführungsaufforderung ist hier nicht eröffnet. Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift verpflichtet das Bezirksamt in der Regel zum Einschreiten, wenn – wie hier – eine Zweckentfremdung vorliegt. Ermessensfehlerhaft ist die Wohnzuführungsaufforderung nur dann, falls offensichtlich ein Anspruch auf Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum besteht oder falls die Rückführung aufgrund einer atypischen Fallgestaltung unverhältnismäßig wäre. Beides ist hier nicht der Fall. Die gesetzte Frist von mehr als einem Monat verbleibt innerhalb des von § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwVbG gesetzten Rahmens und ist damit nicht zu beanstanden.