Das Wohnraumzweckentfremdungsrecht erlaubt weder eine öffentliche Wohnraumbewirtschaftung noch eine Prüfung der Angemessenheit des Umfangs einer Wohnnutzung.
Auch das Zweitwohnen erfüllt den Tatbestand des Wohnens.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Zweckentfremdungsverbot soll nur eine Verschlechterung oder zusätzliche Gefährdung der Wohnraumversorgung der Bevölkerung verhindern, die bei einer Wohnung, die vom Eigentümer selbst genutzt wird, nicht zu besorgen ist.
Die Verfügungsbefugnis des Grund- und Wohnungseigentümers bleibt grundsätzlich unangetastet, soweit nicht nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers überwiegende Gemeinwohlbelange eine andere Beurteilung und Regelung unabweisbar gebieten.
Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im „Bestandsschutz von Wohnraum“, es erfolgt also keine öffentlich-rechtliche Wohnraumbewirtschaftung.
Eine (Wohnraum-) Gemeinwirtschaft dergestalt, dass dem Wohnungseigentümer das Eigentum an der Wohnung zwar formal belassen wird, der dominierende Einfluss auf die Nutzung des Eigentums aber (faktisch) der öffentlichen Hand übertragen und dadurch die Privatnützigkeit des Eigentums ganz oder jedenfalls weithin aufgehoben wird, bedarf einer gesetzlichen Grundlage unter Beachtung der besonderen Voraussetzungen des Art. 15 GG.
Derartiges kann auf dem Weg lediglich verwaltungsexekutiven Handelns jedenfalls nicht erreicht werden.