Eine Vermieter-GbR als teilrechtsfähige (Außen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den
Eigenbedarf ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen berufen (BGH, 15.03.2017 - Az: VIII ZR 92/16; BGH, 14.12.2016 - Az:
VIII ZR 232/15).
Ein Umbau ist von dem in § 9 HmbWoSchG verankerten Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nicht erfasst, wenn der Wohnraum nach Abschluss der Umbauarbeiten auch wieder als Wohnraum genutzt werden wird. Auch wenn durch die Umbauarbeiten die Wohnung mehr als vier Monate unbewohnbar sein sollte, handelt es sich nicht um ein Leerstehenlassen von Wohnraum im Sinne von § 9 Abs. 2 Ziff. 5 HmbWoSchG, da der Wohnraum hierdurch nicht zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet wird.