Wer kann Ansprüche geltend machen?
Beim Reisevertrag sind mitreisende Kinder i.a. nicht Vertragspartner des Reiseveranstalters, also nicht Reisende im Sinne des Reisevertragsrechts. Sie haben in diesem Fall auch keine unmittelbaren vertraglichen Ansprüche gegen den Veranstalter. Bei allein reisenden Kindern richtet sich der Anspruch ggf. direkt gegen den Veranstalter. Ansonsten ist ein Anspruch gegenüber den Reiseveranstalter durch den Vertragspartner geltend zu machen.Was gilt bei Reisemängeln?
Für den Fall, dass sich Reisemängel nur auf mitreisende Kinder auswirken, ist zu prüfen, inwieweit die Reiseleistung insgesamt mangelhaft ist. Danach berechnet sich dann eine etwaige Minderung. Vertragliche Schadensersatzansprüche stehen den Kindern unmittelbar zu, da der Reisevertrag ihnen gegenüber „Schutzwirkung für Dritte“ hat.Kinder erleben Urlaub anders als Erwachsene. Bei ihnen kommt es im Allgemeinen nicht auf den Erholungswert, sondern auf den Erlebniswert des Urlaubs an (AG Kleve, 20.07.1998 - Az: 3 C 239/98). Sie sind noch nicht in der Lage, zwischen Urlaubszeit und sonstiger Zeit zu differenzieren und können demnach auch keine Urlaubsfreude entwickeln.
Deshalb wird Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei Kleinkindern nicht zugebilligt. Erst mit fünf Jahren kommt ein entsprechender Anspruch in Betracht (LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - Az: 2-24 S 50/19, 2 C 2543/18 (27); LG Frankfurt/Main, 06.01.2011 - Az: 2-24 S 61/10). Die Grenze wird zum Teil auch erst mit der Einschulung gezogen (LG Hannover, 22.02.2000 - Az: 17 S 1872/99).
Bei größeren Kindern wird der Schadensersatzanspruch aufgrund einer Schätzung nach Alter abgestuft gewährt.
Entscheidungen, die sich mit mitreisenden Kindern beschäftigen, liegen in mehreren Bereichen vor:
- Mangelhafte Kinderbetreuung
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn das zugesagte Kinderessen nur aus Pommes Frites mit Ketchup besteht (LG Frankfurt/M, TranspR 1990, 306).
- Mängel bei der Unterkunft
Dagegen sieht das AG Bad Homburg (AG Bad Homburg, 21.11.1995 - Az: 2 C 1560/95 - 19) keinen Kündigungsgrund darin, dass die als Betreuerin für die Kinder mitreisende Großmutter nicht, wie vorgesehen, im selben Hotel, sondern 10 Autominuten entfernt untergebracht wird und deshalb die Kinder nicht betreuen kann.
- Kindgerechte Ausstattung muss der Veranstalter überprüfen!
- Kinderlärm ist kein Mangel
Auch auf einer Kreuzfahrt sind herumschreiende Kinder kein Reisemangel (AG Rostock, 10.06.2020 - Az: 47 C 278/19).
Gilt die Fluggastrechteverordnung für Kinder?
Ein Fluggast, der als Kleinkind kostenlos reist sowie weder über einen zugewiesenen Sitzplatz noch über eine Bordkarte verfügt und dessen Name auf Buchungen seiner Eltern nicht auftaucht, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung (EuGH, 11.10.2021 - Az: C-686/20).Nicht kostenlos mitreisende Kinder mit Sitzplatz und Bordkarte unterliegen dagegen dem Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung, wenn der Tarif für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.
Auslandsreise nur mit Reisepass
Auch Kinder benötigen für Reisen ins Ausland einen Reisepass. Im Pass der Eltern können Kinder nicht mehr eingetragen werden. Vor Vollendung des 12. Lebensjahres kann ein Kinderreisepass mit Lichtbild beantragt werden.Ergänzend kann es bei allein reisenden Kindern oder Kindern, die lediglich mit einem Elternteil reisen, sinnvoll sein, eine Einverständniserklärung des bzw. der Sorgeberechtigten sowie deren Personalien und eine Kopie des Ausweises mitzuführen, damit bei der Ausreise Unstimmigkeiten vermieden werden können.
Zustimmung der Eltern bei Reisen erforderlich
Die Entscheidung über eine Urlaubsreise gehört in der Regel zum Umgangsrecht dazu. Bei Reisen, die zum täglichen Leben gehören (z.B. kurzer Ausflug in die nähere Umgebung, Urlaub innerhalb der EU), kann der betreuende Elternteil daher alleine entscheiden.In besonderen Fällen ist jedoch die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich (z.B. bei Reisen in gefährliche Gebiete).
Steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, kann dieser grundsätzlich über Reisen alleine entscheiden. Bei gemeinschaftlicher Sorge ist das Einvernehmen beider Elternteile bei Urlaubsreisen, die eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind darstellen, erforderlich. Hierbei kommt es auf den jeweiligen Einzelfall (Zielort, Aufenthaltsdauer, Alter des Kindes etc.) an.
Soll ein Kind alleine Reisen, ist auch die Aufsichtspflicht zu regeln. Kinder unter 14 Jahren sollen nur mit einem Volljährigen zusammen verreisen. Andernfalls sollte schriftlich geregelt sein, dass die Aufsichtspflicht auf den Reiseveranstalter abgegeben sein.
Stand: (letzte Änderung: 25.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Da Kinder bei Reiseverträgen meist keine Vertragspartner sind, müssen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter in der Regel durch die Vertragspartner geltend gemacht werden. Den Kindern stehen jedoch vertragliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Schutzwirkung für Dritte zu.
Bei Kleinkindern wird dieser Anspruch mangels entwickelter Urlaubsfreude nicht zugebilligt (vgl. AG Kleve, 20.07.1998 - Az: 3 C 239/98). Ein Anspruch kommt erst ab einem Alter von fünf Jahren (vgl. LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - Az: 2-24 S 50/19, 2 C 2543/18 (27); LG Frankfurt/Main, 06.01.2011 - Az: 2-24 S 61/10) oder teilweise erst mit der Einschulung in Betracht (vgl. LG Hannover, 22.02.2000 - Az: 17 S 1872/99).
Lärm durch spielende Kinder oder Spielplätze ist kein Reisemangel (vgl. AG Freiburg, RRa 1198, 54; AG Syke, 30.03.1995 - Az: 11 C 283/94; AG Rostock, 10.06.2020 - Az: 47 C 278/19). Dagegen kann eine zugesagte, aber fehlende Kinderbetreuung oder ein mangelhaftes Kinderessen einen Reisemangel begründen (vgl. LG Frankfurt/Main, 17.10.1996 - Az: 2/24 S 11/96; LG Frankfurt/M, TranspR 1990, 306).
Kleinkinder, die kostenlos reisen und keinen eigenen Sitzplatz oder Bordkarte besitzen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung (vgl. EuGH, 11.10.2021 - Az: C-686/20). Kinder mit eigenem Sitzplatz und Bordkarte unterliegen hingegen den Fluggastrechten.
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