Für die Bemessung von Ausgleichsbeträgen für vertanen Familienurlaub erscheint ein Tagessatzsystem angemessen, bei dem sowohl die Höhe des Reisepreises als auch die Einkommensverhälnisse des Reisenden sowie der mit der Reise verfolgte Zweck, die Schwere der Mängel und bei nicht angetretener Reise der Erholungswert des zu Hause verbrachten Urlaubs zu berücksichtigen sind.
Im entschiedenen Fall wurde der tägliche Ausgleichsbetrag für einen gut verdienenden Notar auf DM 150,-, seine mitverdienende Ehefrau auf DM 100,- und für das 7-jährige Kind auf DM 20,- festgesetzt, jeweils abzüglich 25% für den Nutzen des Urlaubs zu Hause. Für zwei noch nicht schulpflichtige Kinder wurde kein Ausgleichsbetrag zuerkannt. Die mitreisenden Schwiegereltern, beides Rentner, erhielten täglich je DM 100,- abzüglich 50% für den Nutzen des Heimurlaubs.
Der BGH hat dies abschließend in einer Grundsatzentscheidung (BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 118/03) bestätigt. Alleinige Bezugsgröße für eine Entschädigung ist der Reisepreis, da dies der beste Indikator dafür ist, welchen Wert die Reise für den Reisenden im konkreten Fall hatte.
Im entschiedenen Fall wurde der tägliche Ausgleichsbetrag für einen gut verdienenden Notar auf DM 150,-, seine mitverdienende Ehefrau auf DM 100,- und für das 7-jährige Kind auf DM 20,- festgesetzt, jeweils abzüglich 25% für den Nutzen des Urlaubs zu Hause. Für zwei noch nicht schulpflichtige Kinder wurde kein Ausgleichsbetrag zuerkannt. Die mitreisenden Schwiegereltern, beides Rentner, erhielten täglich je DM 100,- abzüglich 50% für den Nutzen des Heimurlaubs.
Anmerkung AnwaltOnline
Der Ansatz, die Entschädigung nach dem Einkommen anzusetzen oder eine Mischung bzw. einen pauschaler Tagessatz anzunehmen, konnte sich nicht durchsetzen.Der BGH hat dies abschließend in einer Grundsatzentscheidung (BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 118/03) bestätigt. Alleinige Bezugsgröße für eine Entschädigung ist der Reisepreis, da dies der beste Indikator dafür ist, welchen Wert die Reise für den Reisenden im konkreten Fall hatte.
LG Hannover, 22.02.2000 - Az: 17 S 1872/99 (115)
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