Bewirbt der
Reiseveranstalter eine Unterkunft mit „kindgerechter Ausstattung“, kann das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangstür aus nicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden
Verkehrssicherungspflicht darstellen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Eltern der 1991 geborenen Klägerin buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin für die Familie im Sommer 1999 eine
Pauschalflugreise in das Aparthotel „M.“.
Im
Prospekt der Beklagten war die kindgerechte Ausstattung der Anlage aufgeführt. Das Appartement, das der Klägerin mit ihren Eltern zunächst zugewiesen war, war von außen nur über die Terrasse durch eine nicht besonders gekennzeichnete, von einem Stahlrahmen von 10 bis 15 cm Breite eingefassten Glasschiebetür aus einfachem, nicht bruchfestem Glas zugänglich. Zum Öffnen wurde die Tür über ein gleich breites Fenster geschoben.
Am Morgen des dritten Urlaubstags, dem 3. August 1999, prallte die Klägerin von innen gegen die geschlossene Glastür, wobei sie Verletzungen erlitt, von denen Beeinträchtigungen zurückblieben. Die Klägerin, die in der ungesicherten Glasschiebetür eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht gesehen hat, hat diese auf angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 76.693,78 EUR (150.000,-- DM), nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 25.000 EUR verzinslich verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag im Umfang der zweitinstanzlichen Verurteilung weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat anders als die Vorinstanz angenommen, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Glastür nicht so gekennzeichnet gewesen sei, dass sie auch für Kinder leicht zu erkennen gewesen wäre. Eine weitere Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat es darin gesehen, dass sich die Beklagte nicht darüber vergewissert habe, ob splitterfreies Glas verwendet worden sei. Ein Mitverschulden der Klägerin hat es verneint.
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