Im zu entscheidenden Fall hatte eine Familie mit zwei Kindern ein Zimmer mit zwei Doppelbetten gebucht. Vor Ort gab es dann eine Überraschung: Das geräumige und große Zimmer hatte vier Betten. Damit waren die Reisenden aber nicht einverstanden. Vor Gericht bekam die Familie Recht, da es grundsätzlich Sache des Reisenden ist, wie er mit seiner Familie im Urlaub untergebracht werden will. Es konnte eine Minderung wegen der falschen Unterbringung i.H.v. 25% erfolgen.
AG Düsseldorf, 21.01.1997 - Az: 38 C 17568/96
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