Die Reisenden sind nicht zur Kündigung berechtigt, wenn die als Betreuerin für die Kinder mitreisende Großmutter aufgrund einer Überbuchung nicht wie vorgesehen im selben Hotel, sondern zehn Autominuten entfernt untergebracht wird und deshalb die Kinder nicht betreuen kann, die Großmutter jedoch lediglich während desselben Zeitraums an einer Reise ihres Kegelclubs teilgenommen hat, der eine Unterkunft für seine Mitglieder im gleichen Hotel gebucht hatte.
AG Bad Homburg, 21.11.1995 - Az: 2 C 1560/95 - 19
ECLI:DE:AGBADHO:1995:1121.2C1560.95.19.0A
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