Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.556 Anfragen

Schadensersatzanspruch von Kindern wegen vertaner Urlaubszeit

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Bestimmung, ob Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit auch Kindern zu gewähren ist, ist nicht auf den Erholungswert, sondern auf den Erlebniswert des Urlaubs abzustellen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Grundsätzlich können auch Kinder einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit haben. Denn es handelt sich um einen immateriellen Schadensersatzanspruch, der demgemäß nicht nur demjenigen zustehen kann, der den Urlaub durch eine Arbeitsleistung und ein damit verbundenes Einkommen verdient hat.

Ob und in welchem Umfang Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu zahlen ist, richtet sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist, inwieweit die Reise für den einzelnen Reisenden beeinträchtigt worden ist.

Für Kinder haben viele Urlaubserlebnisse eine andere Bedeutung als für Erwachsene. So mag sie etwa ein Urlaub enttäuschen, bei denen die erwarteten Angebote für Spiel und Sport ausgeblieben sind oder kaum Möglichkeiten bestanden haben, Gleichaltrigen zu begegnen, während die Eltern die erholsame Ruhe genießen.

Umgekehrt treffen andere Reisemissbilligkeiten Kinder erfahrungsgemäß weniger schwer als Erwachsene. Es erscheint angemessen zu sein, bei der Bestimmung, ob Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit Kindern zu gewähren ist, nicht auf einen Erholungswert, sondern auf einen Erlebniswert des Urlaubs abzustellen.

Aus der Sicht eines 3jährigen Kindes hatte schon der Hin- und Rückflug mit einem Flugzeug nach Spanien und zurück nach Deutschland einen Erlebniswert. Am Heimatort wieder angekommen hatte das Kind die Möglichkeit, die Tage mit seinen Eltern zur Freizeitgestaltung zu verbringen. Dass diese Freizeitgestaltung nicht unter freiem Himmel stattfinden konnte, sondern in der Wohnung der Kläger oder zum Beispiel in deutschen Hallenbädern stattfand, schmälerte den Erlebniswert der Urlaubszeit für das Kind nicht so weitgehend, dass hierfür eine Entschädigung in Geld angebracht wäre.


AG Kleve, 20.07.1998 - Az: 3 C 239/98

ECLI:DE:AGKLE1:1998:0720.3C239.98.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Morgenpost 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant