Eine Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Reisebedingungen muss den Berechnungsweg für die Erhöhung der betreffenden Kostenposition aufzeigen, damit der Kunde die Berechtigung der Preiserhöhung und ihren Umfang in etwa überprüfen kann.
Dem Gericht lag folgende Vertragsklausel vor:
„.... die A - Flugreisen GmbH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.“
Diese Klausel hielt das Gericht für zu unbestimmt und unklar und deshalb gem. §§ 651a Abs. 3 BGB, 9 AGBG für unwirksam.
Dem Gericht lag folgende Vertragsklausel vor:
„.... die A - Flugreisen GmbH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.“
Diese Klausel hielt das Gericht für zu unbestimmt und unklar und deshalb gem. §§ 651a Abs. 3 BGB, 9 AGBG für unwirksam.
AG Kleve, 15.08.2000 - Az: 36 C 150/00
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