Der Reisende muss kein Hotel beziehen, das ihm vom Reiseveranstalter in einem anderem als dem gebuchten Ferienort angeboten wird. Reist er daraufhin ab, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung des vorausgezahlten Reisepreises, auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, sowie für die Fahrtkosten, Flugplatzgebühren und Umbuchungskosten.
AG Kleve, 15.05.1996 - Az: 2 C 92/96
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Marc Stimpfl, Boppard
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