Nach der Rechtsprechung der Kammer kann ein 5-jähriges Kind bei Vereitelung einer Urlaubsreise eine Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB a.F. verlangen, während einem 2-jährigen Kind ein solcher Anspruch nicht zusteht.
Im zu entscheidenden Fall war das eine Kind zum Reisezeitpunkt 5 Jahre alt, das andere erst 2 Jahre alt war.
Es ist zunächst davon auszugehen, dass auch Schüler und Kinder zu den Anspruchsberechtigten gem. § 651 f II BGB gehören. Auch bei einem fünfjährigen Kind kann angenommen werden, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnimmt. Für ein Kind in diesem Alter kann ein Urlaub etwas „Besonderes“ sein. Es gibt für das Kind nämlich normalerweise keinen Alltagsstress, es gibt besondere Sachen zu essen und es hat die Möglichkeit ausgedehnt zu spielen, insbesondere an einem Strand oder Pool (LG Frankfurt, 06.01.2011 - Az: 2-24 S 61/10). Der Erlebniswert (nicht zwangsläufig der Erholungswert) einer Urlaubszeit ist auch für Kinder dieses Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt.
Im zu entscheidenden Fall war das eine Kind zum Reisezeitpunkt 5 Jahre alt, das andere erst 2 Jahre alt war.
Es ist zunächst davon auszugehen, dass auch Schüler und Kinder zu den Anspruchsberechtigten gem. § 651 f II BGB gehören. Auch bei einem fünfjährigen Kind kann angenommen werden, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnimmt. Für ein Kind in diesem Alter kann ein Urlaub etwas „Besonderes“ sein. Es gibt für das Kind nämlich normalerweise keinen Alltagsstress, es gibt besondere Sachen zu essen und es hat die Möglichkeit ausgedehnt zu spielen, insbesondere an einem Strand oder Pool (LG Frankfurt, 06.01.2011 - Az: 2-24 S 61/10). Der Erlebniswert (nicht zwangsläufig der Erholungswert) einer Urlaubszeit ist auch für Kinder dieses Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt.
Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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