Wenn der
Betreuer für den
Betreuten den
Wohnungsmietvertrag kündigen will, weil eine Unterbringung des Betreuten im
Pflegeheim erforderlich geworden ist, so benötigt er dafür zunächst den entsprechenden
Aufgabenbereich.
Es handelt sich bei der Kündigung um eine
Wohnungsangelegenheit, die nicht ohne weiteres von den Aufgabenbereichen der
Aufenthaltsbestimmung und der
Vermögensangelegenheiten erfasst ist sondern dem Betreuer gesondert zugewiesen sein sollte.
Weiterhin ist für die Kündigung wie auch für den Abschluss eines
Mietaufhebungsvertrags gem.
§ 1907 BGB die Genehmigung des
Betreuungsgerichts erforderlich. Fehlt diese, so ist zu beachten, dass eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung des Betreuers nicht durch eine nachträglich erteilte Genehmigung wirksam wird. Der Betreuer muss die Kündigung in diesem Fall erneut aussprechen.
Zu beachten ist bei einer geplanten Wohnungskündigung zudem, dass dies eine Rückkehr des Betreuten unmöglich macht. Aus diesem Grund sollte von der Kündigung nach Möglichkeit so lange abgesehen werden, bis klar ist, dass eine Rückkehr mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfolgen wird.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist der geäußerte Wunsch des Betroffenen, wieder in seiner alten Wohnung zu leben.
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