Wurde ein Betreuter zwar bereits angehört, liegt die Anhörung jedoch neun Monate zurück, so ist bei der Entscheidung über die Genehmigung der Kündigung einer von einem Betreuten gemieteten Wohnung durch den Betreuer eine erneute Anhörung des Betroffenen erforderlich.
OLG Köln, 24.11.2008 - Az: 16 Wx 209/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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