Wird ein allein mit der Betroffenen bestehendes Mietverhältnis mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts durch den Betreuer gekündigt, so ist der ebenfalls in der Wohnung lebende Sohn der Betroffenen zur Beschwerde gegen die Genehmigung nicht befugt. Auch seine Erbenstellung nach dem zwischenzeitlichen Tod der Betroffenen ändert hierdran nichts.
KG, 13.10.2009 - Az: 1 W 168/08 sowie 1 W 169/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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