Für Kraftfahrer gleicht das Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde einem Schock: Die
Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, im Volksmund
MPU oder „Idiotentest“ genannt, landet im Briefkasten. Die Betroffenen sehen sich oft zu Unrecht verdächtigt oder empfinden die Maßnahme als reine Schikane. Der erste Impuls ist meist der Wunsch, gegen diese behördliche Anordnung sofort juristisch vorzugehen und sie gerichtlich überprüfen zu lassen. Doch eine vorschnelle Klage läuft oft ins Leere, während Untätigkeit den Verlust der
Fahrerlaubnis bedeuten kann.
Keine isolierte Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung
Die Rechtslage hinsichtlich der direkten Anfechtbarkeit einer MPU-Anordnung ist eindeutig, jedoch für den juristischen Laien oft schwer nachvollziehbar. Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Fahrerlaubnisverfahren ist nach gefestigter Rechtsprechung kein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine vorbereitende Verfahrenshandlung zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. VGH Bayern, 02.06.2025 - Az:
11 CE 25.519). Die Behörde versucht durch diese Maßnahme, Zweifel an der Fahreignung auszuräumen, bevor sie eine finale Entscheidung trifft.
Diese fehlende Verwaltungsaktqualität hat zur Folge, dass ein direkter Widerspruch oder eine Klage gegen die Aufforderung zur MPU unzulässig ist. Rechtsbehelfe hiergegen sind regelmäßig nur zusammen mit der späteren Sachentscheidung – etwa einer
Fahrerlaubnisentziehung – zulässig. Auch der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes scheidet grundsätzlich aus. Gerichte lehnen Anträge ab, die darauf abzielen, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht zur Untersuchung verpflichtet zu werden. Da die Anordnung keine unmittelbare Verpflichtungswirkung entfaltet, sondern eine bloße Aufklärungsmaßnahme darstellt, wird der effektive Rechtsschutz durch die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung gewahrt (vgl. VG Neustadt, 20.01.2016 - Az:
1 K 936/15.NW).
Hintergrund dieser Rechtsprechung ist unter anderem, dass Fahrerlaubnisinhaber nicht weisungsgebunden gegenüber der Behörde sind. Ein Nichterscheinen zur Untersuchung stellt kein rechtswidriges Verhalten dar, sondern führt lediglich zu spezifischen, im Fahrerlaubnisrecht geregelten Rechtsfolgen. Ein vorbeugender Rechtsschutz ist daher nicht vorgesehen, da Betroffene die Rechtmäßigkeit der Anordnung inzident in einem Verfahren gegen den Entzug der Fahrerlaubnis überprüfen lassen können (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2014 - Az:
2 MB 11/14).
MPU-Verweigerung und der Schluss auf Nichteignung
Die Tatsache, dass man gegen die Anordnung selbst nicht klagen kann, bedeutet keinesfalls, dass sie ignoriert werden sollte. Das Gesetz sieht in
§ 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine scharfe Sanktion vor:
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Dies führt im Regelfall zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis.
Dieser Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die vorangegangene Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig war. Ist die Anordnung rechtswidrig, darf die Nichtvorlage des Gutachtens nicht zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden (vgl. VG Augsburg, 04.06.2014 - Az:
Au 7 S 14.748). Da die isolierte Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung ausgeschlossen ist, muss der nachgezogene Rechtsschutz im Rahmen des Verfahrens gegen die Fahrerlaubnisentziehung entsprechend ausfallen. Um dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen, legen die Gerichte an die
Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung strenge Maßstäbe an (vgl. VG Augsburg, 23.07.2021 - Az:
Au 7 S 21.1407).
Der Betroffene trägt das Risiko, dass ihm bei Nichtvorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber aufgestellten Voraussetzungen nicht verzichtet werden. Die Anordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Der Adressat muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass ist und ob die dort mitgeteilten Gründe die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2013 - Az:
16 B 1146/13). Eine Aufforderung „ins Blaue hinein“ ist stets rechtswidrig (vgl. VG Würzburg, 19.10.2020 - Az:
W 6 S 20.1305).
Formelle Stolpersteine für die Behörde
Häufig scheitern MPU-Anordnungen bereits an formellen Mängeln, insbesondere bei der Fristsetzung. Die Fahrerlaubnisbehörde muss dem Betroffenen eine eindeutige Frist zur Vorlage des Gutachtens setzen. Formulierungen wie „unverzüglich“ genügen den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht. Der Betroffene kann hierbei nicht hinreichend deutlich erkennen, welcher zeitliche Rahmen ihm gesetzt wird, was einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darstellt. Ein darauf basierender Entzug der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig (vgl. VG Hannover, 28.07.2011 - Az:
9 A 3272/10).
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