An die Rechtmäßigkeit der
Gutachtensaufforderung sind zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes formal strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Betroffene die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktsqualität nicht direkt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis anfechten kann. Der Betroffene muss der Anordnung etwa entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigt.
Soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnet, erfordert die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung zusätzlich die genaue Angabe der von der Fahrerlaubnisbehörde bestimmten Gutachtergruppe iSd
§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 – 5 FeV.
Soweit eine Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV anordnet, erfordert die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung grundsätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des Arztes, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen kann.