Die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist als vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung unanfechtbar, gegen die damit verbundene Kostenentscheidung ist jedoch Rechtsschutz zu gewähren.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2021, dem eine Kostenverfügung über Gebühren (25,- Euro) und Auslagen (2,80 Euro) in Höhe von insgesamt 27,80 Euro beigefügt war, forderte das Landratsamt Ostallgäu den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, weil er gelegentlich Cannabis konsumiert habe und weitere Tatsachen Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen würden.
Über die gegen die Kostenentscheidung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Höhe nach seien die erhobenen Kosten gerechtfertigt. Auch dem Grunde nach bestünden keine Bedenken gegen die Kostenforderung. Dabei könne dahinstehen, inwieweit die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die damit einhergehende Kostenentscheidung inzident zu prüfen sei. Denn die Gutachtensanordnung sei formell und materiell rechtmäßig.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der behördlich erhobenen Kosten für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens.Mit Schreiben vom 21. Juli 2021, dem eine Kostenverfügung über Gebühren (25,- Euro) und Auslagen (2,80 Euro) in Höhe von insgesamt 27,80 Euro beigefügt war, forderte das Landratsamt Ostallgäu den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, weil er gelegentlich Cannabis konsumiert habe und weitere Tatsachen Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen würden.
Über die gegen die Kostenentscheidung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Höhe nach seien die erhobenen Kosten gerechtfertigt. Auch dem Grunde nach bestünden keine Bedenken gegen die Kostenforderung. Dabei könne dahinstehen, inwieweit die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die damit einhergehende Kostenentscheidung inzident zu prüfen sei. Denn die Gutachtensanordnung sei formell und materiell rechtmäßig.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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