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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

An die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Betroffene sie mangels Verwaltungsaktsqualität nicht direkt anfechten kann und das Risiko trägt, dass ihm bei der Nichtvorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis deswegen entzogen wird.

Die prognostische Fragestellung einer Gutachtensanordnung muss sich nicht genau auf den dafür einschlägigen Sachverhalt erstrecken, es muss vielmehr allgemein festgestellt werden, ob der Betroffene unabhängig von der Anlasstat in Zukunft zur Missachtung der Rechtsordnung in fahreignungsrelevanter Weise neigt. Die Formulierung einer Fragestellung ist deshalb nicht etwa entsprechend dem Wortlaut der Anordnungsgrundlage des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV darauf zu beschränken, die Wahrscheinlichkeit der nochmaligen Begehung einer „erheblichen Straftat“ im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zum Untersuchungsgegenstand zu machen.

Der Begriff der Erheblichkeit einer Straftat in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV ist dahingehend zu verstehen, dass es gerade auf die Gewichtigkeit der Tat für die Bewertung der Fahreignung ankommt und dass der Begriff nicht gleichbedeutend ist mit einer schwerwiegenden Straftat.

An die Annahme eines hinreichenden Gewichts der Tat für die Bewertung der Fahreignung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen; die vorgesehene Begutachtung setzt gerade voraus, dass die Ungeeignetheit des Betroffenen noch nicht feststeht, sondern lediglich zu befürchten ist.


VG Augsburg, 23.07.2021 - Az: Au 7 S 21.1407

Nachfolgend: VGH Bayern, 28.10.2021 - Az: 11 CS 21.2148

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