Wurde der Wagen gestohlen, so muss zunächst die Polizei informiert und der Diebstahl zur Anzeige gebracht werden. Dies sollte sofort geschehen, nachdem der Diebstahl bemerkt wurde. Danach sollte der Diebstahl der
Kaskoversicherung gemeldet werden, dieser kann sodann gleich das Aktenzeichen genannt werden, unter dem die Polizei die Anzeige führt.
Wurde der Wagen mit den Originalschlüsseln entwendet, so wird die Versicherung in jedem Fall prüfen, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt oder der Diebstahl gar nur vorgetäuscht wurde. Es ist zwingend, die tatsächliche Anzahl der Originalschlüssel anzugeben, wenn die Versicherung danach fragen sollte – andernfalls kann dieses Verhalten bereits den Versicherungsschutz kosten (vgl. OLG Oldenburg, 28.10.1998 - Az:
2 U 175/98). Sollten die Schlüssel im Auto stecken gelassen worden sein (vgl. LG Itzehoe, 26.08.2003 - Az:
1 S 157/03), so entfällt der Versicherungsschutz ebenso wie bei anderen leichtsinnigen Verhaltensweisen.
Der Autopreis muss korrekt angegeben werden, eine Falschangabe kann auch hier zur Leistungsfreistellung der Versicherung führen (vgl. OLG Koblenz, 05.05.2003 - Az:
10 U 1032/02), gleiches gilt für die Angabe der Kilometerleistung – im Zweifel ist es besser keine Angaben zu machen.
Besonders schlechte Karten bestehen dann, wenn kurz vor Diebstahl ein Wertgutachten erstellt wurde. In diesem Fall ist der volle Beweis des Diebstahls vom Versicherungsnehmer zu erbringen – Restzweifel gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Zudem gilt es, den möglichen Schaden, den der Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug verursacht, abzuwenden – dazu sollte der Wagen abgemeldet werden, sofern dies möglich ist. Manche Zulassungsbehörden verlangen die Kennzeichen, was bei einem gestohlenen Wagen naturgemäß schwierig ist. In diesem Fall sollte versucht werden, die Abmeldung mit dem Nachweis, dass das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben ist, vorzunehmen. Auf diese Weise kann zumindest weiterem Ärger mit Strafmandaten aus dem Weg gegangen werden.
Beweislast und das „äußere Bild“ des Diebstahls
Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer, der grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muss, in Entwendungsfällen – also bei einem Diebstahl - Beweiserleichterungen, weil in der Regel keine Zeugen zur Verfügung stehen, die einen behaupteten Diebstahl bestätigen könnten. Es ist als genügend anzusehen, dass der Versicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt. Erforderlich ist insoweit, dass der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug an bestimmter Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden zu haben. Hinsichtlich dieser Minimaltatsachen ist allerdings der Vollbeweis zu erbringen. Beweiserleichterungen gibt es insoweit nicht.
Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis für das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls nicht durch Zeugenbeweis erbringen, kann er ihn auch durch seine Angaben im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO führen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherungsnehmer glaubwürdig erscheint (vgl. BGH, 30.01.2002 - Az: IV ZR 263/00; OLG Hamburg, 23.03.2011 - Az:
14 U 160/10). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (vgl. BGH, 22.01.1997 - Az: IV ZR 320/95). Erscheint der Versicherungsnehmer nicht glaubwürdig und kann er keine nachvollziehbaren Angaben zum Abstellen und Auffinden des Fahrzeugs machen, scheidet die Annahme eines Versicherungsfalls aus. Gleiches gilt, wenn die Versicherung konkrete Tatsachen vorträgt, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten infrage gestellt werden, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen.
Wahrheitspflicht vor Gericht und Redlichkeitsvermutung
Eine Lüge vor Gericht beim Geltendmachen eines Kaskoanspruchs wegen eines Diebstahls kann dazu führen, dass die für den Versicherungsnehmer streitende „Redlichkeitsvermutung“ widerlegt und seine Klage deswegen erfolglos ist. In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall behauptete ein Kläger, sein Fahrzeug unbeschädigt abgestellt zu haben, und fand es später ohne Räder und Scheinwerfer vor. Das Gericht war jedoch davon überzeugt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung bewusst die Unwahrheit gesagt hatte, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Zunächst erklärte er sein Verhalten bezüglich einer verweigerten Nachbesichtigung ausführlich, änderte diese Schilderung jedoch nach einer Verhandlungsunterbrechung und einem gerichtlichen Hinweis komplett und begründete dies mit Nervosität. Das Gericht erachtete dies als nicht nachvollziehbar, da der Kläger den ungewöhnlichen Hergang zuvor klar und ruhig dargestellt hatte. Aufgrund dieser bewussten Unwahrheit galt die Redlichkeitsvermutung als widerlegt (vgl. OLG Hamm, 09.08.2017 - Az:
20 U 184/15).
Versuchter Diebstahl und Vandalismus
Nicht immer verschwindet das Fahrzeug komplett. Die Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bei einem versuchten Diebstahl mit nicht aufklärbarer Stehlrichtung des Täters begründet nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) einen Anspruch gegen den Teilkaskoversicherer. Nur bei einem äußeren Schadensbild, das auf die ausschließliche Absicht der Mitnahme eines nicht versicherten Gegenstandes hindeutet – wie etwa von außen wahrnehmbare Gepäckstücke –, kann das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht angenommen werden. Bleibt nach dem äußeren Schadensbild aber offen, ob der Einbruch der Mitnahme von versicherten oder nicht versicherten Gegenständen gegolten hat, wäre es unangemessen, dem Versicherungsnehmer die Beweislast dafür aufzubürden, dass die Entwendung versicherter Gegenstände beabsichtigt war. Zur Aufklärung der inneren Willensrichtung des Einbrechers bedürfte es der im Regelfall nicht erreichbaren Aussage des Täters. Eine Beweislastverteilung zu Lasten des Versicherungsnehmers würde zu einer Entwertung des Versicherungsschutzes führen (vgl. LG Frankfurt/Oder, 11.01.2016 - Az:
16 S 98/15).
Allerdings kommen dem Versicherungsnehmer für die Behauptung eines bloßen Diebstahlversuchs, bei dem das Fahrzeug an seinem Abstellort wiedergefunden wurde, keine Beweiserleichterungen zu. Das Auffinden eines Wagens mit Aufbruchsspuren begründet für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können (vgl. OLG Hamm, 08.02.2012 - Az:
I-20 U 172/11).
Das Landgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass im Falle eines behaupteten Diebstahlversuchs der Nachweis des äußeren Bildes nicht ausreichend ist, sondern ein Vollbeweis zu erbringen ist. Der Grundsatz der Rechtsprechung, nach dem ein äußeres Bild durch das Nicht-Wiederauffinden eines Fahrzeugs erbracht werden kann, findet für den Diebstahlsversuch keine Anwendung, da das Fahrzeug mangels Diebstahlserfolges ja aufgefunden wurde. Auch eine entsprechende Beweisnot des Versicherungsnehmers besteht nicht in vergleichbarer Form, da das versicherte Fahrzeug zur Begutachtung zur Verfügung steht (vgl. LG Frankfurt/Main, 20.06.2018 - Az:
2-08 S 11/16).
Nachweis der Fahrzeugidentität und Eigentumsverhältnisse
Ein oft unterschätztes Problem ist der Nachweis, dass das gestohlene Fahrzeug tatsächlich identisch mit dem versicherten Fahrzeug ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalles trägt grundsätzlich der Kläger. Zwar kommen dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Beweis einer Entwendung Beweiserleichterungen zugute, er muss jedoch zunächst ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen.
Grundsätzlich darf eine Partei im Zivilprozess zwar auch Tatsachen vortragen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt – jedoch nicht willkürlich „ins Blaue hinein“ geschieht (vgl. LG Aachen, 24.09.2020 - Az:
9 O 457/19).
Aufklärungsobliegenheiten und die Folgen bei Falschangaben
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Auf Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses ist wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten. Eine Verletzung dieser Aufklärungsobliegenheit kann bei vorsätzlichem Verstoß zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Dies gilt selbst dann, wenn die Verletzung für den Schaden ursächlich war, sofern arglistiges Verhalten vorliegt. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich in erster Linie nach den Fragen im Schadensanzeigeformular. Bereits die Nichtbeantwortung oder Falschbeantwortung einer Frage ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Dazu gehören auch Umstände, die lediglich Anhaltspunkte für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalls liefern können.
Verweigert sich der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer im Entwendungsfall grundlos der Aufforderung seines Versicherers, Belege über die Entrichtung des Kaufpreises vorzulegen oder Fahrzeugschlüssel herauszugeben, kann dies eine zur vollständigen Leistungsfreiheit führende arglistige Verletzung der Auskunftsobliegenheit begründen (OLG Saarbrücken, 02.09.2020 - Az:
5 U 94/19). Der Versicherungsnehmer muss sich in diesem Zusammenhang auch Erklärungen seines Rechtsanwalts zurechnen lassen. Ebenso kann sich der Versicherer erfolgreich auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer einen überhöhten Kaufpreis angibt und dies später damit rechtfertigt, er habe Reparaturkosten auf den Kaufpreis aufgeschlagen (KG, 17.10.2012 - Az:
6 U 82/12).
Risikoübergang beim Fahrzeugkauf
Auch beim
Kauf oder Verkauf von Fahrzeugen spielt das Diebstahlrisiko eine Rolle, insbesondere wenn der Käufer das Fahrzeug nicht rechtzeitig abholt. Tritt der Käufer in Annahmeverzug ein, ist der Verkäufer von seiner Pflicht zur Leistung befreit, wenn die Kaufsache in diesem Zustand gestohlen wird. In solchen Fällen ist entscheidend, ob der Verkäufer die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat. Wenn die Sicherheitsvorkehrungen am Abstellort der Kaufsache angemessen sind, kann dies grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers ausschließen.
Das Landgericht Bonn entschied einen Fall, in dem ein Autohändler ein Fahrzeug ersteigerte, es aber nicht fristgerecht abholte. Das Fahrzeug wurde vom Gelände des Verkäufers gestohlen. Da der Käufer sich im Annahmeverzug befand, ging die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über. Der Verkäufer hat während des Annahmeverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Das Abstellen auf einem mit einem Zaun umfriedeten, wenn auch nicht kameraüberwachten Grundstück begründete im vorliegenden Fall keine grobe Fahrlässigkeit. Es fehlte an der Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Da keine konkreten Tatsachen für ein grob fahrlässiges Verhalten vorlagen, bestand kein Schadensersatzanspruch (vgl. LG Bonn, 17.06.2016 - Az:
1 O 441/15).
Besonderheiten beim Leasing: Wem steht die Neuwertspitze zu?
Bei vorzeitiger Beendigung eines
Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund eines Diebstahls stellt sich häufig die Frage, wem eine Versicherungsleistung zusteht, die den Wiederbeschaffungswert übersteigt (sogenannte Neuwertspitze). Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine Entscheidung getroffen: Die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung steht nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (vgl. BGH, 09.09.2020 - Az:
VIII ZR 389/18).
Zuvor war diese Frage umstritten. So vertrat etwa das OLG Köln noch die Auffassung, dass auch die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Versicherungsleistung dem Leasinggeber zustehe, da dieser als wirtschaftlicher Volleigentümer alle Chancen und Risiken einer Wertsteigerung trage (vgl. OLG Köln, 16.08.2019 - Az:
I-6 U 42/19). Der BGH korrigierte diese Sichtweise jedoch. Eine auf den Wiederbeschaffungswert erbrachte Versicherungsleistung steht zwar dem Leasinggeber zu, dies lässt sich aber nicht auf eine darüber hinausgehende Neuwertspitze übertragen. Diese repräsentiert bei wertender Betrachtung nicht das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers. Vielmehr beruht die Neuwertspitze auf der Eigenart einer Versicherung zum Neuwert. Ein solcher „Übererlös“ ist nach der Interessenlage dem Leasingnehmer zugewiesen.
Die Neuwertversicherung dient dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können. Beim Leasingvertrag fallen Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer auseinander. Das Interesse, wieder ein Neufahrzeug nutzen zu können, liegt beim Leasingnehmer. Dem Interesse des Leasinggebers wird schon dadurch in vollem Umfang entsprochen, als er dem Leasingnehmer nach der Kündigung den Ablösewert in Rechnung stellen kann, was zur vollen Amortisation führt. Die weitergehende Neuwertspitze wäre für den Leasinggeber ein zusätzlicher Gewinn, der nicht im Sacherhaltungsinteresse begründet ist. Auch der Gerechtigkeitsgedanke des § 285 Abs. 1 BGB würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Leasinggeber den überschießenden Betrag vereinnahmen dürfte, der auf der vom Leasingnehmer finanzierten erweiterten Vollkaskoversicherung beruht.