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Falsche Angaben über Autoschlüssel

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Im zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer im Fragebogen der Versicherung bei der Frage nach der Zahl der beim Kauf erhaltenen Schlüssel „zwei“ statt „drei“ angegeben.

In diesem Fall wird die Versicherung wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei (§ 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 I Nr. 2 AKB). Denn der Versicherungsnehmer ist seiner Verpflichtung, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht die für die Feststellung der Eintrittspflicht oder den Umfang der Entschädigung maßgeblichen Angaben richtig zu machen, nicht nachgekommen.

Mangelnden Vorsatz hat der Versicherungsnehmer darzutun und zu beweisen. Vorliegend trug er jedoch bereits nicht hinreichend vor.

Die Leistungsfreiheit der Versicherung tritt nach den Umständen ein, die die Rechtsprechung für derartige Fälle nachträglich - folgenloser - Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers entwickelt hat (BGH, 20.12.1972 - Az: IV ZR 57/71; BGH, 28.05.1975 - Az: IV ZR 112/73). Danach kommt Leistungsfreiheit nur in Betracht, wenn die Verletzung der Obliegenheit generell geeignet gewesen ist, die Interessen des Versicherers ernstlich zu gefährden, wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden trifft und wenn eine hinreichende Belehrung erfolgt ist. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Anzahl der beim Kauf ausgehändigten Schlüssel kann für die Entschädigungspflicht eines Fahrzeugversicherers von erheblicher Bedeutung sein, so dass die Verletzung der Obliegenheit generell geeignet war, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Fehlt ein Schlüssel, so kann der Versicherer berechtigterweise den Verdacht hegen, mit diesem sei das Fahrzeug entfernt worden oder dieser habe als Vorlage für die Herstellung von Nachschlüssel gedient.

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