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Beweislast des Versicherungsnehmers einer Kaskoversicherung bei behauptetem Diebstahlsversuch

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Dem Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung kommen für die Behauptung eines Diebstahlversuchs, bei dem das Fahrzeug an seinem Abstellort wieder gefunden wurde, keine Beweiserleichterungen zu. Bei der Frage, welche Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beweis zu stellen sind, sind jedoch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu berücksichtigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach ständiger Rechtsprechung kommen dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Behauptung eines Einbruchsdiebstahls aufgrund seiner durch die Entwendung begründeten Beweisnot Beweiserleichterungen zu. Ein versicherter Entwendungsfall soll demnach schon dann als nachgewiesen gelten, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Ein solches äußeres Bild eines Diebstahls sei im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt habe, an dem er es später nicht mehr vorfinde.

Das Berufungsgericht ist insofern der Überzeugung, dass im Falle eines behaupteten Diebstahlsversuchs der Nachweis des äußeren Bildes durch den Versicherungsnehmer nicht ausreichend ist, sondern ein entsprechender Vollbeweis zu erbringen ist. Denn der Grundsatz der höchstrichterlichen Einschätzung, nach der ein äußeres Bild durch das Nicht-Wiederauffinden eines Fahrzeugs erbracht werden kann, findet für den Diebstahlsversuch schon keine Anwendung, da das Fahrzeug mangels Diebstahlserfolges ja aufgefunden wurde. Auch eine entsprechende Beweisnot des Versicherungsnehmers besteht nicht in vergleichbarer Form, da das versicherte Fahrzeug zur Begutachtung zur Verfügung steht. Die Einschätzung steht insofern in Einklang mit der Entscheidung des BGH, nach der dem Versicherungsnehmer auch für die Behauptung des Vorliegens einer Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen keine Beweiserleichterungen zugute kommen, da das versicherte Objekt besichtigt werden könne.


LG Frankfurt/Main, 20.06.2018 - Az: 2-08 S 11/16

ECLI:DE:LGFFM:2018:0620.2.08S11.16.00

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