Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 403.672 Anfragen

Beweislast des Versicherungsnehmers einer Kaskoversicherung bei behauptetem Diebstahlsversuch

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Dem Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung kommen für die Behauptung eines Diebstahlversuchs, bei dem das Fahrzeug an seinem Abstellort wieder gefunden wurde, keine Beweiserleichterungen zu. Bei der Frage, welche Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beweis zu stellen sind, sind jedoch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu berücksichtigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach ständiger Rechtsprechung kommen dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Behauptung eines Einbruchsdiebstahls aufgrund seiner durch die Entwendung begründeten Beweisnot Beweiserleichterungen zu. Ein versicherter Entwendungsfall soll demnach schon dann als nachgewiesen gelten, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Ein solches äußeres Bild eines Diebstahls sei im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt habe, an dem er es später nicht mehr vorfinde.

Das Berufungsgericht ist insofern der Überzeugung, dass im Falle eines behaupteten Diebstahlsversuchs der Nachweis des äußeren Bildes durch den Versicherungsnehmer nicht ausreichend ist, sondern ein entsprechender Vollbeweis zu erbringen ist. Denn der Grundsatz der höchstrichterlichen Einschätzung, nach der ein äußeres Bild durch das Nicht-Wiederauffinden eines Fahrzeugs erbracht werden kann, findet für den Diebstahlsversuch schon keine Anwendung, da das Fahrzeug mangels Diebstahlserfolges ja aufgefunden wurde. Auch eine entsprechende Beweisnot des Versicherungsnehmers besteht nicht in vergleichbarer Form, da das versicherte Fahrzeug zur Begutachtung zur Verfügung steht. Die Einschätzung steht insofern in Einklang mit der Entscheidung des BGH, nach der dem Versicherungsnehmer auch für die Behauptung des Vorliegens einer Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen keine Beweiserleichterungen zugute kommen, da das versicherte Objekt besichtigt werden könne.


LG Frankfurt/Main, 20.06.2018 - Az: 2-08 S 11/16

ECLI:DE:LGFFM:2018:0620.2.08S11.16.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.253 Bewertungen)

Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen