Wenn die Versicherungsnehmerin ihre Anzeigeobliegenheiten gemäß E.1.1 (Obliegenheit zur unverzüglichen Unfallanzeige gegenüber der Versicherung binnen Wochenfrist nach dem Unfallereignis) und E.3.2 AKB (Veräußerung des Fahrzeugs vor der Schadenanzeige) grob fahrlässig verletzt und ist in Zusammenschau beider Obliegenheitsverletzungen von einer gravierenden, jedenfalls grob fahrlässig Verletzung auszugehen, hat die Versicherung das Recht zur Leistungskürzung auf null.
Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall einen
unfallbedingten Schaden ihres Fahrzeugs verspätet gemeldet und das Fahrzeug vorzeitig veräußert, wodurch die Versicherung an einer eigenen Begutachtung gehindert wurde. Der Kausalitätsgegenbeweis der Klägerin scheiterte, da die Versicherung glaubhaft darlegen konnte, dass rechtzeitige Ermittlungen möglicherweise für sie günstigere Ergebnisse erbracht hätten. Ein Hinweis der Versicherung auf die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung war nicht erforderlich, da die Obliegenheiten spontan zu erfüllen waren und nachträglich nicht mehr sinnvoll erfüllt werden konnten.