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Kraftfahrzeugschäden bei einem versuchten Diebstahl

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bei einem versuchten Diebstahl mit nicht aufklärbarer Stehlrichtung des Täters begründet nach Abschnitt A.2.2.2 der AKB 2008 einen Anspruch des Versicherten gegen den Teilkaskoversicherer.

Nur bei einem äußeren Schadensbild, das auf die ausschließliche Absicht der Mitnahme eines nicht versicherten Gegenstandes (z.B. von außen wahrnehmbare Gepäck- oder Kleidungsstücke) hindeutet, kann das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht angenommen werden. Bleibt nach dem äußeren Schadensbild aber offen, ob der Einbruch der Mitnahme von versicherten oder nicht versicherten Gegenständen gegolten hat, wäre es unangemessen dem Versicherungsnehmer die Beweislast dafür aufzubürden, dass die Entwendung versicherter Gegenstände beabsichtigt war. Zur Aufklärung der inneren Willensrichtung des Einbrechers bedürfte es der - im Regelfall nicht erreichbaren - Aussage des Täters. Eine solche Beweislastverteilung zu Lasten des Versicherungsnehmers würde - wie im Falle des kaum zu führenden Nachweises des Diebstahles eines Fahrzeuges - zu einer Entwertung des Versicherungsschutzes führen. Auch insoweit ist der Versicherungsvertrag so auszulegen, dass er eine von den Vertragsparteien nach der Interessenlage gewollte Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer beinhaltet.


LG Frankfurt/Oder, 11.01.2016 - Az: 16 S 98/15

ECLI:DE:LGFRANK:2016:0111.16S98.15.0A

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