Im vorliegenden Fall war die Abstellung der Kaltwasserversorgung in der Mietwohnung auf die Veranlassung des Vermieters hin erfolgt. Damit hat er – unbeschadet der Rechtsfrage, ob er eine solche Weisung überhaupt wirksam erteilen konnte – jedenfalls faktisch unter Einbeziehung des örtlichen Versorgungsträgers einen
Mangel an der Mietsache herbeigeführt.
Das Vorhandensein einer intakten Wasserversorgung gehört zweifelsohne zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (
§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB), den der Vermieter hier vorsätzlich beeinträchtigt hat.
Bereits weil die Mieter unmittelbare Vertragspartner des Versorgungsträgers waren, hat dem Vermieter ein „Selbsthilferecht“ zur Beeinträchtigung des Versorgungsverhältnisses nicht zur Seite gestanden.
Da er den mangelhaften Zustand selbst herbeigeführt hat, war eine Mangelanzeige durch die Mieter entbehrlich.
Die Minderung der Gebrauchstauglichkeit für die Zeit der fehlenden Wasserversorgung bewertet die Kammer mit 50%. Ohne fließendes Wasser sind wesentliche Funktionsräume einer Wohnung quasi gar nicht (Badezimmer) oder nur eingeschränkt (Küche) nutzbar, was die Nutzung einer Wohnung im Ganzen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
In Ansehung des Urteils des Landgerichts Berlin (LG Berlin, 15.10.2010 - Az: 65 S 136/10) bei welchen darüber hinaus noch eine Beeinträchtigung wegen Bauarbeiten vorlag, schätzt die Kammer das Maß der Beeinträchtigung, wie dargelegt, auf 50%, was zu einer entsprechenden Reduzierung des Mietzinses führt.