Der wegen eines Kfz-Diebstahls auf Entschädigungsleistung in Anspruch genommene Kaskoversicherer kann sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer in dem Fragebogen des Versicherers einen überhöhten Kaufpreis des Fahrzeugs angibt und dies im Prozess damit erklärt, dass er den verlangten Kaufpreis angegeben habe, weil er diesen heruntergehandelt und auf diesen die Kosten der nach dem Kauf erforderlichen Reparaturen aufgeschlagen habe.
KG, 17.10.2012 - Az: 6 U 82/12
ECLI:DE:KG:2012:1017.6U82.12.0A
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