Ein Versicherungsnehmer muss im Rahmen der Vollkaskoversicherung nicht nur beweisen, dass überhaupt ein Schadensereignis vorlag, sondern auch, dass sämtliche geltend gemachten Schäden gerade auf den von ihm konkret behaupteten Unfallhergang zurückzuführen sind. Widerspricht ein Sachverständigengutachten der geschilderten Unfallversion, geht dies zu Lasten des Versicherungsnehmers und kann zugleich eine folgenschwere Verletzung der versicherungsvertraglichen Aufklärungspflicht begründen.
Beweiserleichterungen kommen dem Versicherungsnehmer nur in Ausnahmefällen zugute, etwa wenn es ihm objektiv nicht möglich ist, die Schadensursache näher aufzuklären, weil zur Unfallzeit ein Dritter das Fahrzeug geführt hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer selbst Fahrer war und den Unfallhergang aus eigener Wahrnehmung schildern kann.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Parkunfall geschildert, bei dem sein Fahrzeug beim rückwärtigen Ausparken mit einem in einer Parkbucht abgestellten Fahrzeug kollidiert sei. Der gerichtliche Sachverständige gelangte demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die beschriebene Ausgangsposition der Fahrzeuge vor dem Zusammenstoß nicht vorgelegen haben könne. Zwar seien die Schäden grundsätzlich als kompatibel mit einem Fahrzeugzusammenstoß einzustufen, der konkret behauptete Unfallhergang lasse sich mit den festgestellten Schäden jedoch nicht erklären.
Welche Voraussetzungen muss ein Versicherungsfall in der Vollkaskoversicherung erfüllen?
Ein im Rahmen einer Vollkaskoversicherung versicherter Unfall setzt voraus, dass ein Ereignis unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrzeug schädigend einwirkt. Der Versicherungsnehmer trägt hierfür als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Er muss nachweisen, dass es das schädigende Ereignis mit den konkreten Schadensfolgen, für die Ersatz verlangt wird, tatsächlich gegeben hat (vgl. LG Köln, 16.11.2006 - Az: 24 O 288/06).Reicht es aus, dass die Schäden irgendwie unfallbedingt entstanden sind?
Die bloße Feststellung, dass die vorhandenen Schäden überhaupt auf Unfälle zurückzuführen sind, genügt für den Nachweis nicht. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Zuordnung der Schäden zu einem einzigen, vom Versicherungsnehmer im Einzelnen darzulegenden Schadensereignis. Sämtliche Schäden, für die Ersatz beansprucht wird, müssen demnach auf ein und dasselbe Ereignis zurückgehen. Diese Zuordnung hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, da andernfalls die Möglichkeiten des Versicherers, seine Einstandspflicht zu prüfen, unzumutbar eingeschränkt würden (vgl. LG Köln, 16.11.2006 - Az: 24 O 288/06).Beweiserleichterungen kommen dem Versicherungsnehmer nur in Ausnahmefällen zugute, etwa wenn es ihm objektiv nicht möglich ist, die Schadensursache näher aufzuklären, weil zur Unfallzeit ein Dritter das Fahrzeug geführt hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer selbst Fahrer war und den Unfallhergang aus eigener Wahrnehmung schildern kann.
Welche Bedeutung hat ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten?
Widerspricht das Ergebnis eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens der vom Versicherungsnehmer geschilderten Unfallversion, ist der erforderliche Beweis nicht erbracht.Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Parkunfall geschildert, bei dem sein Fahrzeug beim rückwärtigen Ausparken mit einem in einer Parkbucht abgestellten Fahrzeug kollidiert sei. Der gerichtliche Sachverständige gelangte demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die beschriebene Ausgangsposition der Fahrzeuge vor dem Zusammenstoß nicht vorgelegen haben könne. Zwar seien die Schäden grundsätzlich als kompatibel mit einem Fahrzeugzusammenstoß einzustufen, der konkret behauptete Unfallhergang lasse sich mit den festgestellten Schäden jedoch nicht erklären.
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AG Osnabrück, 23.11.2018 - Az: 49 C 1432/17
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