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Wann ist die Annahme einer Unfallmanipulation gerechtfertigt?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Grundsätzlich hat der angeblich Geschädigte nur den äußeren Tatbestand eines Unfalls, die Kollision der Fahrzeuge, zu beweisen. Demgegenüber hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung dazulegen und zu beweisen, dass es sich um einen abgesprochenen, fingierten Unfall handelt. Hierzu genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewohnte Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung. Für das Vorliegen eines sog. gestellten Unfalls spricht dann der Beweis des ersten Anscheins.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass es sich vorliegend um einen manipulierten Verkehrsunfall gehandelt hat. Es liegen zahlreiche Indizien vor, die bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu der Überzeugung des Gerichts führen, dass hier ein Unfallereignis gestellt wurde, um bei der Abrechnung eines angeblichen Schadens einen möglichst großen Gewinn zu erzielen:

1) Der Unfall geschah abends bei Dunkelheit. Obschon angeblich zahlreiche Personen auf dem Parkplatz anwesend gewesen sein sollen, gab es keine neutralen Zeugen. Die Polizei wurde nicht hinzugezogen.

2) Der geschilderte Unfallhergang (Rückwärts ausparken aus einer Parkbucht) ist unkompliziert und gefahrenlos und leicht beherrschbar.

3) Die Haftungslage ist eindeutig; die Unfallverursacherin hat den Unfallhergang und ihre Alleinschuld sofort eingeräumt.

4) Die Schäden an dem beschädigten Fahrzeug sind hoch, berühren aber nicht wesentliche Fahrzeugteile.

5) Beide Fahrzeuge wurden zeitnah nach dem Unfallereignis veräußert, bevor eine Begutachtung in Form einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge möglich war. Lichtbilder des Verursacherfahrzeuges sind nicht vorhanden.

6) Das Verursacherfahrzeug - der Peugeot - wurde kurz vor dem Unfall angemeldet; kurz nach dem Unfall wurde die Versicherung wieder gekündigt.

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LG Oldenburg, 11.06.2018 - Az: 16 O 1852/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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