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Kfz-Unfall: Anscheinsbeweis gegen den in den Verkehr Einfahrenden und Wender

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

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Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

An dem Verkehrsunfall waren beteiligt der Kläger mit seiner Taxe der Marke KIA und die Beklagte zu 2) mit einem bei der Beklagten zu 1) krafthaftpflichtversichertem BMW. Der Kläger fuhr in Richtung Mittelweg. In Höhe der Hausnummer 18 kam es zu der Kollision mit der Beklagten zu 2), die zunächst rechts in der G.-Str. geparkt hatte und aus dem ruhenden Verkehr in den fließenden Verkehr wollte. Das Fahrzeug der Klägerin vorne seitlich links vor der Fahrertür und die rechte Front des KIA trafen aufeinander.

Nach dem vom Kläger in Auftrag gegebenen gzh Gutachten vom 24.09.2012 beläuft sich der Reparaturschaden am KIA auf € 5.655,87 netto. Die Kosten des Gutachtens betragen € 662,92 netto. Vorgerichtlich wurde die Beklagte zu 1) mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 16.10.2012 zur Zahlung von € 7.844,41 nach näherer Maßgabe der dort aufgeführten Berechnung aufgefordert. Die Beklagte zu 1) zahlte einen Vorschuss von € 4.000,00.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten haften für das Unfallereignis allein. Die Beklagte zu 2) sei aus der Parkbucht herausgefahren ohne auf ihn als bevorrechtigten Verkehr zu achten und sei damit ihm in seine rechte Fahrzeugseite hineingefahren. Er könne mithin die Reparaturkosten fiktiv mit netto € 5.655,87 nach dem Sachverständigengutachten und die Sachverständigenkosten von netto € 662,92 ersetzt verlangen, die er zudem ausgeglichen habe und bezüglich derer eine Rückabtretung an ihn erfolgt sei.

Ferner könne er eine allgemeine Kostenpauschale von € 25,00 beanspruchen und schließlich auch seinen durchschnittlichen täglichen Nettoumsatz für die im ghz Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen.

Ausweislich einer Bestätigung seines Steuerberaters vom 02.10.2012 betrage der durchschnittliche tägliche Nettoumsatz € 187,54. Aus der mit dem Schriftsatz vom 28.08.2013 eingereichten Anlage ergebe sich für Januar bis August 2012 ein Nettoumsatz von € 33.006,44 und Aufwendungen für Fahrzeugpflege von € 5.681,29.

Somit betrage der tägliche Rohgewinn bei 176 Arbeitstagen durchschnittlich pro Tag € 155,26. Und schließlich könne er nebenfordernd auch die vorgerichtlichen 1,3 rechtsanwaltlichen Geschäftsgebühren nach einem Gegenstandswert von € 8.969,39 – folglich € 718,40 – begehren.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, der Unfall sei allein vom Kläger verursacht und verschuldet worden. Mit den vorgerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlten € 4.000,00 sei der Kläger mehr als gut bedient. Die Beklagte zu 2) habe beabsichtigt nach links in eine Einfahrt auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu fahren um dann schließlich zu wenden und in Richtung L. zu fahren.

Sie habe dabei den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, sei vorsichtig und langsam gefahren und habe sich durch zweifachen Schulterblicks vergewissert, dass der rückwärtige Verkehrsraum frei gewesen sei. Sie sei bereits bis zur Fahrbahnmitte gefahren, als das klägerische Fahrzeug ihr in den BMW fuhr.

Die G.-Str. sei auch gut einsehbar gewesen und zudem habe sie Licht eingeschaltet gehabt. Der Kläger sei unaufmerksam und mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Wäre er aufmerksam gewesen, hätte er durch Bremsen die Kollision vermeiden können.

Die Gutachterkosten seien zudem ausweislich der Anlage K 1 an den Gutachter abgetreten worden. Der geltend gemachte Verdienstausfall werde bestritten und sei zudem auch nicht nachgewiesen. Die Bescheinigung des Steuerberaters enthalte keine Berechnungsgrundlagen. Auch anhand der eingereichten Unterlagen der Anlage lasse sich die Berechnung des Verdienstausfalls nicht nachvollziehen.

Der Vortrag sei unsubstanziiert. Die geltend gemachte Dauer für die Ersatzbeschaffung sei zu bestreiten. Der Unfall geschah am 22.09.2012 und die Ersatzbeschaffung erfolgte ausweislich der als Anlage hergereichten Zulassung des Folgefahrzeugs bereits am 02.10.2012. Maximal seien neun Tage erstattungsfähig zumal es abwegig sei davon auszugehen, dass der Kläger 14 Tage in Folge gefahren wäre.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch für den streitgegenständlichen Unfall dem Grunde nach allein. Die Schadensgesamthöhe beläuft sich aber abweichend von dem klägerischen Begehren und unter Beachtung prozessualer Darlegungspflichten auf (nur) € 6.838,83 netto, so dass sich abzüglich der vorgerichtlich gezahlten € 4.000,00 ein Betrag von € 2.838,83 ergibt.

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