Nutzen mehrere Grundstückseigentümer ein Abflussrohr gemeinsam, gelten für dessen Verwaltung die Vorschriften der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB entsprechend. Ist die Beseitigung eines Rohrschadens eine notwendige Maßregel zur Substanzerhaltung, kann ein Teilhaber die Reparatur auch ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber beauftragen und anteiligen Kostenersatz verlangen (§§ 744 Abs. 2, 748 BGB); für eine bloße Verstopfung im gemeinsam genutzten Rohrteil trägt hingegen derjenige die Beweislast, der die Kostenerstattung begehrt.
Wann gelten die Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft für ein gemeinsames Abflussrohr?
Nutzen mehrere Grundstückseigentümer einen Teil einer Abflussleitung gemeinsam, entsteht hinsichtlich dieses gemeinsam genutzten Rohrabschnitts eine Nutzungsgemeinschaft. Auf eine solche Gemeinschaft sind die Regelungen der §§ 741 ff. BGB entsprechend anwendbar. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 922 S. 4 BGB, der für vergleichbare nachbarschaftliche Nutzungsverhältnisse eine entsprechende Heranziehung des Gemeinschaftsrechts nahelegt. Die entsprechende Anwendung erstreckt sich allerdings ausschließlich auf den tatsächlich gemeinsam genutzten Gegenstand. Zuleitungen von einzelnen Gebäuden zu dem gemeinschaftlich genutzten Abschnitt fallen nicht unter diese Regelungen, da insoweit keine gemeinsame Nutzung vorliegt.Wer trägt die Beweislast für den Ort einer Verstopfung?
Begehrt ein Teilhaber Ersatz von Kosten, die durch eine im gemeinsam genutzten Rohrteil aufgetretene Verstopfung entstanden sind, muss er darlegen und beweisen, dass sich die Verstopfung tatsächlich in dem gemeinschaftlich genutzten Abschnitt befand. Der bloße Umstand, dass in räumlicher Nähe eine Absackung der Leitung festgestellt wurde, begründet insoweit keinen Beweis, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Absackung und Verstopfung lediglich zufällig zusammentreffen. Vorliegend ergab sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Verstopfung im gemeinsam genutzten Rohrteil befand, sodass der insoweit geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch mangels Beweisführung erfolglos blieb.Wann darf ein Teilhaber eine Reparatur allein veranlassen?
Innerhalb einer Nutzungsgemeinschaft ist die Verwaltung des gemeinsamen Gegenstands grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln (§ 744 Abs. 1 BGB). Abweichend hiervon kann jeder Teilhaber bei notwendigen Maßregeln auch ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber allein tätig werden und die hierfür anfallenden Kosten nach §§ 744 Abs. 2, 748 BGB anteilig ersetzt verlangen. Notwendig ist eine Maßnahme, die dem Erhalt des Werts oder der Substanz des gemeinsamen Gegenstands dient; abzugrenzen ist dies von einer bloßen Nützlichkeit der Maßnahme, wie die Gegenüberstellung in §§ 994, 996 BGB verdeutlicht. Eine Maßregel verliert ihren notwendigen Charakter nicht dadurch, dass sie ohne besonderen Zeit- oder Handlungsdruck vorgenommen wird; ausreichend ist, dass die Maßnahme den Substanzerhalt oder die weitere Nutzbarkeit des gemeinsamen Gegenstands sicherstellt. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit ist zudem zu berücksichtigen, inwieweit die damit verbundene wirtschaftliche Belastung den übrigen Teilhabern zumutbar ist.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Oldenburg, 27.03.2019 - Az: 3 C 3005/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


