Die Beweiserleichterung, wonach in der Fahrzeugversicherung das sog. äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet, gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen eines abgestellten Fahrzeugs.
Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden wurde.
Das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: eine eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein begründet allerdings noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können.
Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung ist für den Fall des fachgerechten und ohne jegliche Begleitschäden erfolgten Ausbaus von 2 Vordersitzen und eines Navigationsgerätes aus einem in einer engen Einzelgarage abgestellten Pkw zu bejahen.
Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden wurde.
Das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: eine eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein begründet allerdings noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können.
Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung ist für den Fall des fachgerechten und ohne jegliche Begleitschäden erfolgten Ausbaus von 2 Vordersitzen und eines Navigationsgerätes aus einem in einer engen Einzelgarage abgestellten Pkw zu bejahen.
OLG Hamm, 08.02.2012 - Az: I-20 U 172/11
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0208.I20U172.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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